Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Wahlgesetz. 31 
Mit Ausschluß der Erklaren müssen die Wahlkreise, sowie die Wahl- 
te urke räumlich abgegrenzt und thunlichst abgerundet sein. 
Ein Bundesgesetz wird die Abgrenzung der Wahlkreise bestimmen. Bis 
dahin sind die gegenwärtigen Wahlkreise beizubehalten, mit Ausnahme der- 
senigen, welche zur Zeit nicht örtlich abgegrenzt und zu einem räumlich zu- 
sammenhängenden Bezirke abgerundet sind. Diese müssen zum Zmecke der 
nächsten allgemeinen Wablen gemäß der Vorschrift des dritten Absatzes ge- 
düldet werden. 
5 7. 
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in dem- 
selben, oder, im Falle eine Gemeinde in mehrere Wahlbezirke getheilt ist, in 
einem derselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. 
Jeder darf nur an Einem Orte wählen. 
§ S. 
In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, in 
welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vornamen, Alter, Ge- 
werbe und Wohynort eingetragen werden. 
Diese Listen sind srätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten 
Lage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies zuror unter Hin- 
weisung auf die Einsprachefrist öffentlich bekanmt zu machen. Einsprachen 
gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei 
der Bebörde, welche die Bekanntmachung erlassen bat, anzubringen und 
innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen ge- 
schlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl be- 
rechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. 
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Eines Jahres nach der letzten 
allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Aus- 
legung der Wahlliste nicht. 
89. 
Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses, sind 
ẽffentlich. 
Die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und Protokellführer bei der Wahl- 
bandlung in den Wahlbezirken und der Beisitzer bei der Ermittelung des 
Wahlergebnisses in den Wahlkreisen ist ein unentgeltliches Ehrenamt und 
kann nur von Personen ausgeübt werden, welche kein unmittelbares Staatsamt 
bekleiden. 
8 10. 
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne 
niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
	        
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