Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

458 HOessen. Verhandlungen der zweiten Kammer. 
find es unseren Söhnen und Brüdern schuldig, daß das neue Band ge- 
schlossen werde — eine Sühne der Vergangenheit. Dabei lassen Sie uns 
die Hoffnung festbalten, die Nation werde die neue Phase der Entwicke- 
lung mit dem starken Geist, den sie neuerlich bethätigt, auch zum Ziele 
führen. Möge aus diesen Verträgen Deutschland groß, mächtig, einig, 
frei hervorgehen! 
Ministerpräsident Frhr. v. Dalwigk, Erc. ): Der Abg. Frhr. von 
Gagern hat in seinem interessanten Vortrag einen Punkt berührt, bezüg- 
lich dessen ich der verehrlichen Kammer einige Worte zu sagen habe. Es 
ist von Frhrn. von Gagern erwähnt worden, daß die Bildung eines Ober- 
hauses neben dem Reichstage im neuen Deutschen Bundesstaate nethwendig 
sei. Die Gr. Regierung theilt diese Ansicht und diesen Wunsch vollkom- 
men. Die Bevollmächtigten Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs haben 
in Versailles bereits in diesem Sinne ihren Einfluß geltend zu machen 
gesucht. Es war denselben natürlich in ihrer Lage nicht möglich, eine des- 
fallsige Bedingung zu stellen. Wir haben aber nicht unterlassen, unsere 
Ansichten und Wünsche dem Hrn. Bundeskanzler schriftlich mitzutheilen, 
und ich habe die Hoffnung, daß dieser unser Antrag nicht begraben 
sein wird. 
Dumont““): Meine Herren, die drohende Gefahr von Außen und die 
glorreichen Erfolge der Waffen haben die Deutsche Nation zur Einigkeit! 
geführt. Die nationale Einigung muß und wird zur weltzeschichtlichen 
Thatsache werden. Dem opfermüthigen Volke wurde von allerhöchster 
Stelle ein Einigungswerk auf wahrhaft freiheitlicher Grundlage 
verheißen. Mitten unter dem Douner der Kanonen wurden Verträge be- 
rathen und ein Werk geschaffen, welches dahin führen soll: Es ist unsere 
Aufgabe, zu prüfen, ob diese Verträge den hohen Verheißungen irgendwie 
entsprechen. Prüfen wir diese wichtigste deutsche Frage ungeblendet von 
dem Glanze und Erfolge unserer Waffen; prüfen wir fie eingedenk der 
erusten Verpflichtungen, welche wir Denen schulden, die bereits als Helden- 
söhne für das Vaterland gefallen; prüfen wir, im Bewußtsein der vielen 
Opfer, welche bereits gebracht und welche ferner zu bringen das Volk bereit 
sein muß! Das Deutsche Verfassungswerk, wie solches heute uns vorge- 
legt worden, soll zu Stande kommen durch Staatsverträge, einerseits 
zwischen dem Norddeutschen Bund als Rechtsperson für sich, und anderer- 
seits zwischen den Staaten Hessen, Baden, Würtemberg und Bayern, deren 
jeder einzelne dem Vertrage des anderen mit dem Norddeutschen Bunde 
zuzustimmen hat. Die verschiedenen gesetzgebenden Faktoren des Nordbundes 
*) S. 44 „ 
“) S. 44
	        
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