Full text : Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Fetzer.  Mittnacht.  483

Hierauf  legte  Justizminister  v.  Mittnacht  die  Verträge  vor  und  hielt
bierbei  folgende  Ansprache’):

Seine  Majestät  der  König  haben  nach  Vernehmung  des  Geheimen
Ratbes  durch  höchsten  Befehl  vom  gestrigen  Tage  die  sämmtlichen  Ministerien
beauftragt,  die  über  die  deutsche  Verfassung  abgeschlossenen  Verträge  bei  den
Ständen,  zunächst  bei  der  Kammer  der  Abgeordneten  einzubringen.  Die
Kzl.  Regierung  legt  dieselben  demgemäß  zu  Ihrer  Berathung  und  Beschluß-—


Abgesehen  von  der  Militärkonvention  hat  man  in  dem  vorliegenden
Material  zu  unterscheiden

1)  allgemein  giltige  Aenderungen  der  Norddeutschen  Bundesverfassung
  bei  Umwandlung  des  Norddeutschen  Bundes  in
einen  Deutschen  Bund.

Die  wesentlichsten  dieser  Aenderungen  betreffen  nach  der  Reihenfolge
der  Artikel:

Zuweisung  der  Bestimmungen  über  Presse  und  Vereinswesen  an  die
Bundesgesetzgebung.  Art  4,  Z.  16.

Bildung  eines  Bundesraths-Ausschusses  für  die  auswärtigen  Angelegenbeiten.
  Art.  8,  Abs.  4.

Zustimmung  des  Bundesraths  zur  Kriegserklärung.  Art.  11.

Exekution  gegen  Bundesglieder.  Art.  19.

Veränderungen  der  Verfassung.  Art.  78  und  Vertrag  vom  15.  Norember,
  Z.  8.

2)  Ausnahmebestimmungen  für  die  süddeutschen  Staaten.

Vorbehalt  der  Besteuerung  des  inländischen  Branntweins  und  Biers
für  die  Landesgesetzgebung  in  Baiern,  Würtemberg  und  Baden.  Art.  35,
38  und  Vertrag  vom  15.  Nov.,  Z.  2.

Vorbehalt  der  freien  und  selbstständigen  Verwaltung  des  Post=  und
belegraphenwesens  für  Baiern  und  Würtemberg.  Bairischer  Vertrag  III.,
,  und  Schlußprotokoll  XI.,  würtembergischer  Vertrag  Art.  2,  Z.  4,  Schlußprotokoll
  Z.  3.

Wegfall  der  Art.  42  bis  46  im  Abschnitt:  Eisenbahnwesen  für  Baiern.
Bairischer  Vertrag  III.,  §  3.

Wegfall  des  Gesetzgebungsrechts  des  Bundes  über  Heimaths=  und  Niederassungsverhältnisse
  für  Baiern.  Bairischer  Vertrag  III.,  §  1,  Schluß-Frrtokell
  I.  und  III.

Beschränkung  des  Gesetzgebungsrechts  des  Bundes  über  Immobiliar=Varsicherungswesen
  für  Baiern.  Schlußprotokoll  zum  bairichen  Vertrag  IV.

Endlich  gehören  hieher  die  Militärkonrention  für  Würtemberg  und  die

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