Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Kommissionsbericht. 487 
nach allen Seiten hin erörtert worden sind. Die bundesstaatliche Einigung 
Deutschlands ist längst von allen Seiten als das nothwendige Ziel der 
nationalen Bestrebungen anerkannt. Die Frage ob diese Einigung sich 
auf Grundlage der norddeutschen Bundesverfassung vollziehen soll, bildet 
seit den Ereignissen des Jahres 1866 und dem zu Anfang des Jahres 1867 
erfolgten Abschluß dieser Verfassung den Gegenstand des Kampfes zwischen 
den rerschiedenen politischen Parteien. Nachdem die Regierung den Ent- 
schuuß gefaßt hatte, auf Grundlage der Norddeutschen Bundesverfassung 
ihrerseits die Hand zur bundesstaatlichen Einigung Deutschlands zu bieten, 
hat sie die letzte Kammer ausdrücklich zu dem Zwecke aufgelöst, um dem 
Velke Gelegenheit zu geben, seinen Wünschen bezüglich dieser brennenden 
Frage durch die Neuwahl der Abgeordneten einen Ausdruck zu geben. Wir 
dürfen es als eine feststehende Thatsache bezeichnen, daß bei den nur wenige 
Wochen hinter uns liegenden Wahlkämpfen wohl ausnahmlos überall die 
Ansicht der Candidaten über die von der Regierung angebahnte und noch 
vor den Wahlen zum Abschluß gekommene bundesstaatliche Einigung 
Deutschlands hauptsächlich zur Erörterung gekommen und in den meisten 
Bezirken für die Abstimmung der Wähler maßgebend geworden ist. 
In diesem Sinne ist es richtig, daß die uns vorliegenden Fragen 
ihrem wesentlichen Inhalte nach vom Volke entschieden sind, und daß wohl 
jetes Mitglied dieses hohen Hauses seine Stellung hiezu bereits ge- 
nommen hat. 
Wenn sich hienach der Beschluß der hohen Kammer rechtfertigt, die 
Vorlagen der Regierung schon drei Tage, nachdem sie eingebracht sind, in 
Berathung zu nehmen, und unsere Kommission nur mit einem schriftlichen 
Berichte hierüber zu beauftragen, so ist andererseits dieser Beschluß der 
Kammer für die Behandlung der Verlagen in Mitte Ihrer Kommission 
maßgebend gewesen. 
F. 4. 
Es war unter den gegebenen Umständen weder mäöglich noch geboten, 
einen auf das Einzelne eingehenden materiellen Bericht zu erstatten. 
Die Kammer selbst hat uns von dieser Obliegenheit entbunden, da binnen 
der uns zugemessenen Zeit eine solche Berichterstattung unausführbar ge- 
wesen wäre. Wenn aber diese Bemerkung schon für die vereinbarte Ver- 
fassung des Deutschen Reiches und die hierauf bezüglichen Verträge selbst gilt, 
so muß sie um so gewisser maßgebend sein für die Beurtheilung der in 
Art. 80 der Bundesverfassung aufgeführten Gesetze des Norddeutschen 
Bundes, welche theils sofort, theils von einem bestimmten späteren Zeit- 
Funkte an in nothwendiger Folge des Eintritts Würtembergs in den Deutschen 
Bund auch bei uns in Kraft treten sollen. 
Jede nähere Würdigung derselben ist für uns innerhalb der uns zu- 
gemessenen Frist eine Sache der Unmöglichkeit. Allein eine solche Würdie
	        
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