Kommission sbericht. 491
Schutzes gegen willkürliche Verhaftung und Haussuchung, gegen Verletzung
des Briefgeheimnisses, der Sicherung des gesetzlichen Gerichtsstands ins-
besondere in Strafsachen wird die Abfassung der Prozeßordnungen die
Veranlassung bieten. Wenn endlich durch die Verträge mit den süddeutschen
Staaten die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen zur
Bundessache erklärt worden sind, so ist dem Deutschen Reichstage die
Mäglichkeit eröffnet und die Aufgabe gestellt dafür zu sorgen, daß auch
diesen wichtigen Freiheitsrechten überall in Deutschland der gleiche gesetz-
liche Schutz zu Theil werde.
F. 7.
Was sodann die Organe der Bundesgewalt betrifft, so ist das Volk
durch den Reichstag vertreten, welcher in Gemeinschaft mit dem Bundes-
rath das Recht der Bundesgesetzgebung ausübt.
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer
Abstimmung hervor und genießt eine Reihe von Rechten, welche unserer
Ständeversammlung zur Zeit noch fehlen. Insbesondere steht ihm das
Recht der freien Wahl seiner Präsidenten und Schriftführer, sowie das
Recht des Gesetzesvorschlags zu; Beamte bedürfen keines Urlaubs zum
Eintritt in denselben; die Annahme eines besoldeten Staatsamts von Seiten
eines Mitglieds zieht den Verlust des Sitzes nach sich. Das Recht der
Bundeserekutive zur Vertagung des Reichstags ist beschränkt. Die per-
sönliche Sicherheit der Reichstagsmitglieder und deren Unverantwortlichkeit
wegen ihrer Abstimmungen und in Ausübung ihres Berufs gethanen
Aeußerungen ist gewährleistet. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhand-
lungen des Reichstags bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Daß die
Mitglieder des Reichstags als solche keine Besoldung oder Entschädigung
beziehen, wird von vielen Seiten als ein Mißstand bezeichnet, während
Andere hierin ein nothwendiges Gegengewicht gegen das allgemeine Stimm-
recht erblicken. Allein auch die Gegner dieser Bestimmung können nicht
in Abrede ziehen, daß die Vertretung der Nation mit allen Befugnissen
reichlich ausgestattet ist, welche ihr eine freie Bewegung sichern können.
Da nun dieselbe bezüglich des Gesetzgebungsrechts dem Bundesrathe gleich-
gestellt ist, so wäre es in der That die eigene Schuld des Volks und
seiner Vertreter, wenn letztere nicht im Stande wären, erforderlichen
Falls die Volksrechte mit Erfolg zu vertheidigen und im Wege der all-
mählichen Entwicklung diejenigen weiteren konstitutionellen Einrichtungen
zu erlangen, welche in der Bundesverfassung zur Zeit noch vermißt
werden mögen.
KS. 8.
Im Bundesrathe findet der föderative Charakter der Reichsver-
safsung seinen Ausdruck. Derselbe besteht aus den Vertretern der einzelnen