Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Kommission sbericht. 491 
Schutzes gegen willkürliche Verhaftung und Haussuchung, gegen Verletzung 
des Briefgeheimnisses, der Sicherung des gesetzlichen Gerichtsstands ins- 
besondere in Strafsachen wird die Abfassung der Prozeßordnungen die 
Veranlassung bieten. Wenn endlich durch die Verträge mit den süddeutschen 
Staaten die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen zur 
Bundessache erklärt worden sind, so ist dem Deutschen Reichstage die 
Mäglichkeit eröffnet und die Aufgabe gestellt dafür zu sorgen, daß auch 
diesen wichtigen Freiheitsrechten überall in Deutschland der gleiche gesetz- 
liche Schutz zu Theil werde. 
F. 7. 
Was sodann die Organe der Bundesgewalt betrifft, so ist das Volk 
durch den Reichstag vertreten, welcher in Gemeinschaft mit dem Bundes- 
rath das Recht der Bundesgesetzgebung ausübt. 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer 
Abstimmung hervor und genießt eine Reihe von Rechten, welche unserer 
Ständeversammlung zur Zeit noch fehlen. Insbesondere steht ihm das 
Recht der freien Wahl seiner Präsidenten und Schriftführer, sowie das 
Recht des Gesetzesvorschlags zu; Beamte bedürfen keines Urlaubs zum 
Eintritt in denselben; die Annahme eines besoldeten Staatsamts von Seiten 
eines Mitglieds zieht den Verlust des Sitzes nach sich. Das Recht der 
Bundeserekutive zur Vertagung des Reichstags ist beschränkt. Die per- 
sönliche Sicherheit der Reichstagsmitglieder und deren Unverantwortlichkeit 
wegen ihrer Abstimmungen und in Ausübung ihres Berufs gethanen 
Aeußerungen ist gewährleistet. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhand- 
lungen des Reichstags bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Daß die 
Mitglieder des Reichstags als solche keine Besoldung oder Entschädigung 
beziehen, wird von vielen Seiten als ein Mißstand bezeichnet, während 
Andere hierin ein nothwendiges Gegengewicht gegen das allgemeine Stimm- 
recht erblicken. Allein auch die Gegner dieser Bestimmung können nicht 
in Abrede ziehen, daß die Vertretung der Nation mit allen Befugnissen 
reichlich ausgestattet ist, welche ihr eine freie Bewegung sichern können. 
Da nun dieselbe bezüglich des Gesetzgebungsrechts dem Bundesrathe gleich- 
gestellt ist, so wäre es in der That die eigene Schuld des Volks und 
seiner Vertreter, wenn letztere nicht im Stande wären, erforderlichen 
Falls die Volksrechte mit Erfolg zu vertheidigen und im Wege der all- 
mählichen Entwicklung diejenigen weiteren konstitutionellen Einrichtungen 
zu erlangen, welche in der Bundesverfassung zur Zeit noch vermißt 
werden mögen. 
KS. 8. 
Im Bundesrathe findet der föderative Charakter der Reichsver- 
safsung seinen Ausdruck. Derselbe besteht aus den Vertretern der einzelnen
	        
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