Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Kommissionsbericht. 495 
ist somit wenigstens im Princip anerkannt. Der Forderung, daß dasselbe 
duch Schaffung von Bundesministerien weiter entwickelt werden solle, steht 
ren Seite Derienigen, welche das förderative Moment vorzugsweise betonen 
zu müssen glauben, die Einwendung entgegen, daß durch Bundesministerien 
die Bedeutung des Bundesraths in den Hindergrund gedrängt werden würde. 
Bie man also die Forderung von Bundesministerien und einer weiteren Aus- 
bildung des Princips der Verantwortlichkeit beurtheilen mag, so ist doch an- 
zerkennen, daß sich hier verschiedene relativ berechtigte Anschauungen gegen- 
überstehen, welche in den Bestimmungen der Bundesverfassung eine vorläufige 
Ausgleichung gefunden haben. 
Zudem darf nicht übersehen werden, daß die so eben erwähnte Stellung 
des Bundesraths nicht bloß in Angelegenheiten der Gesetzgebung, sondern auch 
in Angelegenheiten der Bundesregierung die verantwortliche Stellung des 
Bundeskanzlers wesentlich beeinträchtigt. In den wichtigsten Regierungsange- 
legenheiten ist derselbe durch die Beschlüsse des Bundesraths gebunden, er 
kam somit höchstens für deren Gesetzmäßigkeit verantwortlich gemacht 
werden, während es im Recht der einzelnen Bundesstaaten liegt, durch ihre 
Vertreter im Bundesrath ihre Ansicht zur Geltung zu bringen. Diese Ver- 
treter können aber vermöge des föderativen Charakters des Bundes nicht den 
Zundesgewalten selbst sondern nur den betreffenden Staatsregierungen be- 
ziehungsweise Staaten verantwortlich sein. 
In dieser Beziehung muß das Staatsrecht des einzelnen Staates er- 
gänzend eintreten. Da die Mitglieder des Bundesraths Vertreter ihrer 
Staaten sind, so folgt mit Nothwendigkeit, daß sie der Regierung ihres 
Staats und wiederum die Minister der betreffenden Staaten für ihre den 
Vertretern im Bundesrathe ertheilten Weisungen den zuständigen Organen 
dieses Staats verantwortlich sind. 
Für Würtenberg besteht diese Verantwortlichkeit insbesondere auch gegen- 
über der Volksvertretung, und es finden die Bestimmungen der §§. 51 und 
52 der Verf.-Urkunde, sowie die damit zusammenhängenden Bestimmungen 
der Verfassung bezüglich der Rechte der Landstände ihre unmittetbare Anwen- 
dung. Es ist auch zu Zeiten des Bundestags stets der Grundsatz festgehal- 
len und anerkannt worden, daß der zuständige Minister für die den Bundes- 
lagsgesandten ertheilten Weisungen verantwortlich sei. Bei der hohen 
Sichtigkeit der Sache halten wir es für geboten, diesen Grundsatz auch be- 
züglich der würtembergischen Mitglieder des Bundesraths sofort mit Annahme 
da Reichsverfassung durch einen Beschluß der Kammer auszusprechen und 
festzustellen. 
Wir erlauben uns daher am Schlusse unseres Berichts Ihnen einen 
bierauf bezüglichen Antrag vorzulegen. 
F. 11. 
Daß die Bestimmung der Bundesverfassung über das Militärwesen
	        
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