Kommissionsbericht. 499
süddeutschen Staaten und insbesondere Würtemberg in den Verträgen gemacht
worden sind.
Hieher gehört vor Allem die Bestimmung, daß die Bundessteuern von
Branntwein und Bier auf die drei süddeutschen Staaten Baiern, Würtemberg
und Baden keine Anwendung finden sollen, wogegen selbstverständlicher Weise
diese Staaten auch an den Erträgen dieser Steuern nicht participiren.
Wir finden in dieser Bestimmung eine billige Berücksichtigung der beson-
deren süddeutschen Verhältnisse. Letztere sind allbekannt; es wird somit einer
besonderen Rechtfertigung dieser Bestimmung nicht bedürfen.
Für Baiern und Würtemberg allein besteht sodann eine weitere Ausnahme
bezüglich des Post-- und Telegraphenwesens. Während diese Anstalten für das
gesammte Gebiet des Deutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrs#anstalten
eingericbtet und verwaltet werden sollen, ist für Würtemberg und Baiern die
Einwirkung der Bundesgewalt hier auf die Gesetzgebung über die Vorrechte
der Post und Telegraxhie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten
zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttarwesen, über die Fest-
stelung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz, — letztere beide Punkte
jerech ausschließlich der reglementarischen und Tarifbestimmumgen für den
intemen Verkehr innerhalb Würtembergs, — ferner ebenfalls mit einer gewissen
Beschränkung auf die Regelung des Post= und Telegraphenverkehrs mit dem
Auslande zurückgeführt.
Selbstverständlich ist, daß an den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen
des Post- und Telegraphenwesens Würtemberg und Baiern keinen Theil haben.
Wir erkennen in diesen Ausnahmebestimmungen ein richtiges Verständ-
niß für die Interessen Würtembergs gegenüber den derzeit im Gebiet des
Nerddeutschen Bundcs bestehenden Post= und Telegraphen-Einrichtungen, und
daben daher nichts gegen dieselben zu erinnern.
S. 14.
Endlich sind durch die Militärkonvention zwischen dem norddeut-
scen Bunde und Würtemberg unserem Staate gewisse Einräumungen gemacht
rerden, welche von den allgemeinen Grundsätzen abweichen und durch die
Zeugnahme der Bundesrerfassung auf diese Militärkonvention bundesrecht-
lich gesichert sind. Wir heben von diesen Bestimmungen hervor, daß die
rünembergischen Truppen für sich ein geschlossenes Armeekorps bilden, daß
die Ernennung, Beförderung, Versetzung r2c. der Offiziere und Beamten des
rürtembergischen Armeekorps durch unseren König, die Ernennung des Hchst-
kemmandirenden nach vorgängiger Zustimmung des Bundesfeldherrn, erfolgt,
raß für die Dauer friedlicher Verhältnisse das würtembergische Armeekorps
in seinem Verband und in seiner Gliederung erhalten bleibt und im eigenen
Kande dislocirt sein solle, daß bei gewissen Gegenständen der Militärgesetz-
tzebung und bei gewissen militärischen Einrichtungen das in Würtemberg
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