Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

500 Würtemberg. Kammer der Abgeordueten. 
geltende Recht vorerst und bis zur Regelung im Wege der Bundesgesetzgebung 
in Geltung bleibt. 
Von allen diesen Bestimmungen schienen uns nur diejenigen, welche 
sich auf die Finanzfragen und auf die Zahl der zu stellenden Maunschaften 
beziehen, einer besonderen Erörterung zubedürfen. Nach genommener Rücksprache 
hierüber mit den Herrn Ministern, welche die Verträge verhandelt und unter- 
zeichnet haben, dürfen wir auf Grund der abgeschlossenen Verträge folgende 
Punkte als feststehend ansehen: 
1) Dem würtembergischen Staate liegt unter keinen Umständen eine 
höhere Leistung an Mannschaft oder Geld ob, als diesenige ist, welche sich aus 
der Reichsverfassung und den Reichsgesetzen als allgemeine Regel für die 
übrigen Bumdesstaaten ergibt. Es kann daher auch in dem Fall, wenn je 
einmal der auf das würtembergische Armeekorps zu venrendende Militäraufwand 
die von Würtemberg nach Ziff. 2 zu entrichtende Summe übersteigen sollte, 
dieser Mehraufwand nicht Würtemberg, sondern nur dem Bunde zur Last fallen. 
2) Mürtemberg hat in Gemäßheit der Bundesrerfassung bis auf Weite- 
res 225 Thaler für jeden Kopf der Friedenspräsenzstärke (Art. 62 der Bun- 
desrerfassung) der Reichsgewalt zur Verfügung zu stellen. 
3) Der Etat für den auf das würtembergische Armeekerps zu machenden 
Aufwand, einschließlich der für das Armeekorps nöthigen Einrichtungen, wird 
von den zuständigen Bundeserganen durch den Bundesbaushaltsetat festgestellt. 
4) Die Bestreitung des Anfwands für das würtembergische Armeekorps 
nach Maßgabe dieses Etats wird unter Kontrole der zuständigen Bundesorgane 
der würtembergischen Regierung überlassen. 
5) Der gesammte Militäraufwand, einschließlich der Kosten für das 
Kriegsministerimm, der Militärpensionen, Juralidengehalte u. s. f., ist nach 
Ablauf der Uebergangsreriode durchaus Bundessache. 
6) Wenn nach Maßgabe des Bumdeehauebaltsctats für das würtember- 
gische Armeekorps oder nach dem Ergebnisse der Vollziehung des letzteren unter 
voller Erfüllung der Bundespflichten gegenüber der ven Würtemberg dem 
Bumde zur Verfügung zu stellenden Summe Erspamnisse sich ergeben, so ver- 
bleiben dieselben zur Verfügung Würtembergs. 
7) Die in Ziff. 6 ermähnten Ueberschüsse unterliegen der ständischen 
Kontrole und ihre Verwendung der ständischen Verwilligung. 
Wir hielten es im Interesse Würtembeigs und insbesondere im Interesse 
des Verhältnisses der Ständeversammlung zur Regierung für gebeten, die 
vorstehenden Pumkte klar zu stellen. Weiter hat der Herr Kriegsminister die 
Hoffnung ansgesprechen, daß es möglich sein werde, den vorübergehenden 
außererdentlichen Aufwand, welcher einmal zu machen sei, um das würtem- 
bergische Armeekerps sammt den entsprechenden militärischen Einrichtungen 
auf die Höhe des bundesgesetzlichen Maßes zu bringen, aus den unter Zif. 
6 erwähnten Erspamissen zu bestreiten. Er fügte bei, daß mit Rücksicht hierauf 
die in Art. 2 der Militärkenreution vorgesehene Uebergangszeit auf 3 Jahre
	        
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