500 Würtemberg. Kammer der Abgeordueten.
geltende Recht vorerst und bis zur Regelung im Wege der Bundesgesetzgebung
in Geltung bleibt.
Von allen diesen Bestimmungen schienen uns nur diejenigen, welche
sich auf die Finanzfragen und auf die Zahl der zu stellenden Maunschaften
beziehen, einer besonderen Erörterung zubedürfen. Nach genommener Rücksprache
hierüber mit den Herrn Ministern, welche die Verträge verhandelt und unter-
zeichnet haben, dürfen wir auf Grund der abgeschlossenen Verträge folgende
Punkte als feststehend ansehen:
1) Dem würtembergischen Staate liegt unter keinen Umständen eine
höhere Leistung an Mannschaft oder Geld ob, als diesenige ist, welche sich aus
der Reichsverfassung und den Reichsgesetzen als allgemeine Regel für die
übrigen Bumdesstaaten ergibt. Es kann daher auch in dem Fall, wenn je
einmal der auf das würtembergische Armeekorps zu venrendende Militäraufwand
die von Würtemberg nach Ziff. 2 zu entrichtende Summe übersteigen sollte,
dieser Mehraufwand nicht Würtemberg, sondern nur dem Bunde zur Last fallen.
2) Mürtemberg hat in Gemäßheit der Bundesrerfassung bis auf Weite-
res 225 Thaler für jeden Kopf der Friedenspräsenzstärke (Art. 62 der Bun-
desrerfassung) der Reichsgewalt zur Verfügung zu stellen.
3) Der Etat für den auf das würtembergische Armeekerps zu machenden
Aufwand, einschließlich der für das Armeekorps nöthigen Einrichtungen, wird
von den zuständigen Bundeserganen durch den Bundesbaushaltsetat festgestellt.
4) Die Bestreitung des Anfwands für das würtembergische Armeekorps
nach Maßgabe dieses Etats wird unter Kontrole der zuständigen Bundesorgane
der würtembergischen Regierung überlassen.
5) Der gesammte Militäraufwand, einschließlich der Kosten für das
Kriegsministerimm, der Militärpensionen, Juralidengehalte u. s. f., ist nach
Ablauf der Uebergangsreriode durchaus Bundessache.
6) Wenn nach Maßgabe des Bumdeehauebaltsctats für das würtember-
gische Armeekorps oder nach dem Ergebnisse der Vollziehung des letzteren unter
voller Erfüllung der Bundespflichten gegenüber der ven Würtemberg dem
Bumde zur Verfügung zu stellenden Summe Erspamnisse sich ergeben, so ver-
bleiben dieselben zur Verfügung Würtembergs.
7) Die in Ziff. 6 ermähnten Ueberschüsse unterliegen der ständischen
Kontrole und ihre Verwendung der ständischen Verwilligung.
Wir hielten es im Interesse Würtembeigs und insbesondere im Interesse
des Verhältnisses der Ständeversammlung zur Regierung für gebeten, die
vorstehenden Pumkte klar zu stellen. Weiter hat der Herr Kriegsminister die
Hoffnung ansgesprechen, daß es möglich sein werde, den vorübergehenden
außererdentlichen Aufwand, welcher einmal zu machen sei, um das würtem-
bergische Armeekerps sammt den entsprechenden militärischen Einrichtungen
auf die Höhe des bundesgesetzlichen Maßes zu bringen, aus den unter Zif.
6 erwähnten Erspamissen zu bestreiten. Er fügte bei, daß mit Rücksicht hierauf
die in Art. 2 der Militärkenreution vorgesehene Uebergangszeit auf 3 Jahre