502 Würtemberg. Kammer der Abgeordneten.
fernere Entwicklung werden auch in dieser Richtung heilend einwirken. Wir
nehmen daher keinen Anstand, auf die Genehmigung der mit Baiern abge-
schlossenen Verträge anzutragen.
§17.
Da die Verträge nech im Laufe dieses Monats ratifizirt werden und
mit dem 1. Januar 1871 ins Leben treten sollen, ist die möglichste Be-
schleunigung der Berathungen und der Beschlußfassung nothwendig. Diese
letztere kann aber nur mit zwei Drittheilen der Stimmen in beiden Kammern
erfolgen, da durch die Verträge unsere Verfassung in einer Reihe von Be-
stimmungen tief eingreifende Abänderungen erleidet.
Damit glauben wir unsere Anträge zu den Vorlagen der Regierung,
welche Anträge wir Ihnen am Schlusse vorlegen, hinreichend begründet zu
haben.
K 18.
Wir halten uns aber für verpflichtet, sofort und anknüpfend an den
berorstehenden Eintritt Würtembergs in das Deutsche Reich noch einen an-
dern Punkt in Anregung zu bringen.
In der Thromede ist es als die Aufgabe der Regierung und der Stände
bezeichnet, die dem neuen Verhältnisse entsprechenden Einrichtungen in Ver-
waltung und Verfassung des Landes durchzuführen. Wir sind hiemit durch-
aus einverstanden. Die in Aussicht genommenen Reformen müssen indessen
wesentlich darauf berechnet sein, die so nothwendigen Vereinfachungen und
Ersparmisse herbeizuführen, welche theils schen bisher möglich gewesen wären,
theils mit dem Eintritt Würtembergs in den nationalen Bundesstaat sich
als ausführbar darstellen.
Die pekuniären Opfer, welche dieses Bundesrerhältniß mit sich bringt,
sind schwer; das Land übernimmt sie willig im Hinblick auf das hohe Ziel,
welches damit erreicht wird. Aber berechtigt ist die Forderung, daß dieselben
soweit möglich durch Ersparnisse nach anderer Seite hin ausgeglichen, sowie
daß die Last selbst durch eine gerechtere und zweckmäßigere Steuergesetzgebung
erleichtert werden möge. Der auf dem letzten Landtage eingebrachte Steuer-
gesetzentwurf blieb unerledigt; die Regierung dürfte um Wiedereinbringung
eines entsprechenden Steuergesetzentwurfs anzugehen sein.
Wir erlauben uns der Kammer eine an die Regierung zu richtende
Bitte im Sinne des eben Ausgeführten vorzuschlagen.
Hiernach lauten die Anträge der Kommission, welche sich dieselbe ein-
stimmig zu stellen erlaubt, folgendermaßen: