Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

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densstaͤrke (von 1 pCt. der Bevölkerung) und einer annähernd doppelt so 
gr#en Kriegsstärke, ferner so hohe finanzielle Lasten, welche als eisernes 
Inrentar aufs Volk gewälzt werden, daß das Vorgedachte sich daraus voll- 
kemmen rechtfertigen dürfte. Man ist in Preußen seit Jahrhunderten an 
bdebe Militärlasten gewöhnt, welcher dieser Staat sich im Interesse seiner 
Vergrößcrung auferlegt hat. Aber anderen Ländern fallen solche Lasten 
schrer und sie müssen wünschen, sie in mäßigen Schranken zu halten und 
itre Mittel für Kulturzwecke nicht allzusehr geschmälert zu sehen. Endlich 
isn mit der vorliegenden Bundesverfassung und Militärkonvention auch für 
die Regenten der Südstaaten, welche biöher Kriegsherren in ihrem Lande 
w##ren, in allen wesentlichen Theilen der Verlust dieses Rechtes und 
die Schaffung eines anderen RKriegsherrn verbunden, für ihre Länder aber 
ein Verlust der wichtigsten staatlichen Rechte im Militärwesen, der sehr weit 
zedt und sich bis in die Verwaltung hinein erstreckt, die nach preußischen 
Nermen geschehen, also im wesentlichen dem Ermessen unserer Regierung 
un Stände entzogen sein soll. Dieser Verlust nahezu der ganzen Militär- 
bebeit unseres Staates ist von so ungehenerer Wichtigkeit, meine Herren, 
daß es wohl der Mühe werth ist, einige Punkte näher ins Auge zu fassen. 
Selange also und soweit nicht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung etwas 
underes bestimmt wird, sind die preußischen Normen in dem Militärwesen 
maßgebend, namentlich das Norddeutsche Gesetz über die Verpflichiumng zum 
Kriegedienst, die Ersatzinstruktion und alle militärischen Reglements für 
Krieg und Frieden über Aushebung, Dienstzeit, Servis-, Verpflegungs= und 
Imalidenwesen, Mobilmachung u. s. w., über den Ersatz des Offizierskorps 
und über das Militär-Erziehungs= und Bildungswesen. Wie dieß gemeint 
it, dieß ist noch näher erläutert durch die Militärkonvention und namentlich 
auch durch die Bestimmungen über die Friedens= und Kriegsformation, welche 
derselken in einer Beilage angehängt sind. Aus diesen Bestimmungen, welche 
die Bundesrerfassung und das Kriegedienstgesetz enthalten, ergiebt sich nun 
namentlich auch, daß jeder militärfähige Württemberger 7 Jahre lang dem 
schenden Heer und zwar die ersten drei Jahre bei der Fahne und die letzten 
rier Jahre der Reserre, und dann noch weitere fünf Jahre der Landwehr 
mgehört. Meine Herren, dieß steht segar in der Bundesverfassung und 
kann alse nur mit bundesmäßiger Majorität von Dreiviertel der Stimmen, 
in keinem Falle aber ohne Genehmigung des Kaisers abgeändert werden. 
Ueberdieß, meine Herren, soll außer der dreisährigen Präsenz der Soldat 
auch als Reservist noch zu zweimaliger Theilnahme an den Uebungen, welche 
ie acht Wochen nicht übersteigen dürfen, also zusammen zu weiteren vier 
Menaten nach dem Kriegsdienstgesetz verpflichtet sein. Bis jetzt, meine 
Heren, war in Würtemberg durch das, wie Sie wissen, im Allgemeinen 
dem preußischen Kriegsdienstgesetz nachgcahmte aber doch in vielfacher Be- 
zichung gemilderte würtembergische Kriegsdienstgesetz vom Jahre 1868 bei 
den Fußwaffen eine Präsenz von 2 Jahren als Maximum esteefett und, 
Aner#alle# I1.
	        
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