Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Elben. 523 
schtee. Was dann noch zu thun übrig bleibt, das wird durch die Er- 
richtung des Deutschen Reichks und mit dem Zusammentritt des ersten 
Deutichen Reichstags geschehen. Der Herr Abgeordnete von Aalen, von 
welchem man nach dem, was er vorgetragen hat, freilich nicht erwarten 
kann, daß er je noch zu anderen Ansichten kemmen werde, hat so eben 
diese behauptete Knecktschaft mit den grellsten Farben geschildert. Wenn 
man ven Freiheit und Rechten des Volkes redet, so handelt es sich ver 
Alem um die Vertretung des Deutschen Volkes. Das erste Recht des 
Volkes ist, daß es eine richtige Vertretung seiner Regierung gegenüber 
erbalte Diese wird Deutschland künftig in dem einen deutschen Reichs- 
lag baben, welcher ganz Deutschland mit Ausschluß des einen Stammes, 
der noch nicht beitreten kann, umfassen wird. Die dem Denutschen Reichs- 
lage eingeränmten Rechte sind große, umfassende, wirksame und übertreffen 
die Rechte der einzelnen Ständekammern, besonders die Rechte dieses 
Haufes um Vieles. Ich erinnere außer den bekannten Rechten in der 
Norddeutschen Verfassung nur an Eines. Unter die ersten Rechte einer 
Vertretung gehört doch das, daß sie auch die Mackt habe, wirksam einzu- 
greifen, ihre Ansichten durchzuführen. Was haben wir in dieser Beziebung 
den den dentschen Ständekammern, so von unserer, zu sagen? Die beiden 
letzten Kammern, die im Februar 1868 geschlossene und die im Sommer 
1868 gewählte, hatten in der großen Deutschen Frage eine ganz andere 
Ansicht als die, welche heute zu ihrem Rechte gelangen wird. Sie haben 
ibre Ansicht mit großer Majorität und wiederholt gelteud gemacht, aber 
was ist erfolgt? Ihre Beschlüsse zersteben in den Wind, sie konnten ihre 
Ansicht nicht zur Geltung bringen! Das ist die Unbedentendheit der 
Bruchtheile eines Volkes, wenn diese einzelnen Theile ihre eigene Vertretung 
baben wollen. Sehen Sie dagegen, was der Norddeutsche Reichstag ge- 
leistet hat: es ist kein Artikel der Verfassung, den er nicht genehmigt hätte, 
fast keiner, wo er nicht geändert hätte; es sind von Sitzung zu Sitzung 
die Spuren seiner bessernden Hand zu sehen. Die Gesetzgebung im Nord- 
deutschen Bunde ist es, welche den besten Beweis dafür giebt, daß es an 
Kreiheit im Nordbund nicht gefehlt hat. Man muß nur unbefangen 
urtheilen und man wird der Gesetzgebung des Nerddeutschen Bundes das 
Jeugniß ausstellen müssen, daß sie durchaus liberal und human, im Geiste 
der Freiheit und des Fortschritts gearbeitet hat. Es ist eine große Reihe 
ven Gesetzen erlassen werden, welche einen ungeheuern Fortschritt des öffent- 
lichen Lebens nach sich zegen, namentlich die, welche sich auf das materielle 
Wohl des Bürgers beziehen, ebenso die Justizgesetzgebung, alles was das 
Verkehrswesen betrifft — doch will ich nicht nach dem Vorbilde des Herrn 
Verredners in das Einzelne gehen. Und selbst wenn man an Einzelnem 
auszusetzen hätte, — der Herr Vorredner hat über das künftige Tabaks- 
monopel, die Civilgesetzgebung, das Münzwesen u dgl. abgesprochen — 
gegenüber der großen Aufgabe käme solches nicht in Betracht. Der Herr
	        
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