Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

566 Würtemberg. Kammer der Standesherrn. 
dem im Eingange erwähnten Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde 
und Baiern, und soweit dieß noch erforderlich, die Zustimmung Baierns 
zu der, zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten 
Verfassung und dem über den Beitritt zu dieser Verfassung mit Würtem- 
berg abgeschlossenen Vertrage festzustellen, was denn auch in dem Protokoll 
von diesem Tage seinen angemessenen Ausdruck fand. — Das letzte Akten- 
stück bildet dasjenige, wornach an die Stelle der Worte „Deutscher Bund“ 
die Worte „Deutsches Reich“ gesetzt, und dem Oberhaupte des Bundes der 
Name „Deutscher Kaiser" beigelegt werden soll. 
Im Anschluß an diese Aktenstücke, welche im Drange der Zeit und 
Umstände aufgenommen, nach Erklärung des Herrn Justizministers in der 
Sitzung der Kammer der Abgeordneten vom 19. d. M. eine geeignete 
Endredaction unter Vereinbarung mit dem nächsten Reichstag erhalten 
sollen, erlaubt sich Ihre Kommission noch an die Worte zu erinnern, wo- 
mit die Königliche Thronrede des Stadiums der Geschichte gedenkt, in das 
wir eingetreten sind: „Die Waffengemeinschaft, in welcher Deutschlands 
Stämme verbunden sind, hat in der Nation den Drang auch nach poli- 
tischer Einigung mächtig angefacht. Wird dieses Ziel, um welches Deutsch- 
land so lange gerungen, jetzt nicht erreicht, so fehlt den weltgeschichtlichen 
Ereignissen dieses Jahres die höchste Weihe. Die von Meiner Regierung 
mit dem Norddeutschen Bunde und den Regierungen von Baiern, Baden 
und Hessen abgeschlossenen Verträge über Bildung eines Deutschen Bun- 
desstaates unter Wiederherstellung der geschichtlichen Namen Kaiser und 
Reich werden Ihnen, den gesetzlichen Vertretern Meines Volkes, zu Er- 
theilung Ihrer verfassungsmäßigen Zustimmung alsbald vorgelegt werden. 
Sie werden, Ich vertraue darauf, die Verlagen prüfen in patriotischer 
Hingebung nach großen Gesichtspunkten im Hinblick auf das hohe Ziel 
und den Raum, der gedeihlicher Entwicklung gegeben ist“. 
Die Beschlüsse, welche die Kammer der Abgeordneten mit 
überwiegender Stimmenmehrheit gefaßt hat, sind bereits im Druck er- 
schienen. 
Indem nun Ihre Kommission zu Beleuchtung des vorliegenden hoch- 
wichtigen Gegenstandes übergeht, ist sie von der Anschauung geleitet, daß 
es sich nur um Ja oder Nein handeln kann. Einzelne Abänderungen 
können nach der ganzen Sachlage nicht beabsichtigt sein, wenn nicht der 
Möglichkeit Raum gegeben werden will, die Verhandlungen in's Unend- 
liche zu verzögern und das Deutsche Verfassungswerk möglicherweise dem 
öffentlichen Spott auszusetzen. Denn was dem Einen recht, wäre dem 
Andern billig; wenn von Seite Würtembergs amendirt werden will, so 
können natürlich die Regierungen des Norddeutschen Bundes, Baierns, 
Badens, Hessens ebensowenig daran gehindert werden, und dem Reichstage, 
sowie den Landtagen der drei benannten Staaten fiele das gleiche Recht 
zu; ein Amendement würde das andere hervorrufen, und das Zugeständniß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.