Verträge mit Baden und Hessen. 43
nach gegenseitiger Verlegung und Anerkennung ibrer Vollmachten, über die
anliegende Verfassung des Deutschen Bundes verständigt.
Sie sind ferner darüber einverstanden, daß diese Verfassung, vorbe-
haltlich der weiter unten zu erwähnenden Maaßgaben, mit dem 1. Januar
1871 in Wirksamkeit treten soll, und ertheilen sich desbalb gegenseitig die
Zusage, daß sie unverzüglich den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen
Bundes, beziehungsweise Badens und Hessens, zur verfassungsmäßigen Zu-
stimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, im Laufe des
Monats Dezember ratifizirt werden soll. Der Austausch der Ratifikations-
Erklärungen soll in Berlin erfolgen.
In Benacht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vorgcrückte
Jeit, theils die Fortdauer des Krieges, theils endlich die in einigen betheiligten
Staaten bereits erfolgte Regulirung des Landesbudgets der Aufstellung eines
Etats für die Militärverwaltung des Deutschen Bundes für das Jahr 1871
entgegenstellen, ist man übercingekommen, daß die Gemeinschaft der Ausgaben
für das Landheer erst mit dem 1. Januar 1872 beginnen soll. Bis zu
diesem Tage wird daher der Ertrag der im Artikel 35 bezeichneten gemein-
schaftlichen Abgaben nicht zur Bundeskasse fließen, sondern den Staatskassen
Badens und Hessens, letzterer rücksichtlich des auf Südhessen fallenden Antheils,
verbleiben und es wird der Beitrag dieser Staaten zu den Bunde#aus-
gaben durch Matrikularbeiträge aufgebracht werden, wegen deren Feststellung
dem im nächsten Jarre zu berufenden Reichotage eine Vorlage gemacht
werden wird.
Auch die Bestimmungen in den Artikeln 49—52 der Bundesverfassung
sollen für Baden erst mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit treten, damit
die für die Ueberleitung der Landesverwaltung der Posten und Telegraphen
in die Bundesverwaltung erforderliche Zeit gewonnen werde.
Im Uebrigen wurden noch nachstehende, im Laufe der Verhandlungen
abgegebene Erklärungen in gegenwärtiges Protokoll niedergelegt:
Man war darüber einverstanden,
1) zu Artikel 18 der Verfassung, daß zu den, einem Beamten
zustehenden Rechten im Sinne des zweiten Absatzes dieses Artikels
diejenigen Rechte nicht gehören, welche seinen Hinterbliebenen in
Beziehung auf Pensionen oder Unterstützungen etwa zustehen;
2) zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung, daß die nach
Maaßgabe der Zollvereinsverträge auch ferner zu erhebenden Ueber-
gangsabgaben von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind, wie
die auf die Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben:
3) zu Artikel 38 der Verfassung, daß, so lange die jetzige Be-
stenerung des Bieres in Hessen fortbesteht, nur der dem Betrage
der Norddeutschen Braumalzstcuer entsprechende Theil der Hessischen
Biersteucr in die Bundeskasse fließen wird;
4) zum VIII. Abschnitt der Verfassung, daß die Verträge, durch