Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Verträge mit Baden und Hessen. 43 
nach gegenseitiger Verlegung und Anerkennung ibrer Vollmachten, über die 
anliegende Verfassung des Deutschen Bundes verständigt. 
Sie sind ferner darüber einverstanden, daß diese Verfassung, vorbe- 
haltlich der weiter unten zu erwähnenden Maaßgaben, mit dem 1. Januar 
1871 in Wirksamkeit treten soll, und ertheilen sich desbalb gegenseitig die 
Zusage, daß sie unverzüglich den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen 
Bundes, beziehungsweise Badens und Hessens, zur verfassungsmäßigen Zu- 
stimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, im Laufe des 
Monats Dezember ratifizirt werden soll. Der Austausch der Ratifikations- 
Erklärungen soll in Berlin erfolgen. 
In Benacht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vorgcrückte 
Jeit, theils die Fortdauer des Krieges, theils endlich die in einigen betheiligten 
Staaten bereits erfolgte Regulirung des Landesbudgets der Aufstellung eines 
Etats für die Militärverwaltung des Deutschen Bundes für das Jahr 1871 
entgegenstellen, ist man übercingekommen, daß die Gemeinschaft der Ausgaben 
für das Landheer erst mit dem 1. Januar 1872 beginnen soll. Bis zu 
diesem Tage wird daher der Ertrag der im Artikel 35 bezeichneten gemein- 
schaftlichen Abgaben nicht zur Bundeskasse fließen, sondern den Staatskassen 
Badens und Hessens, letzterer rücksichtlich des auf Südhessen fallenden Antheils, 
verbleiben und es wird der Beitrag dieser Staaten zu den Bunde#aus- 
gaben durch Matrikularbeiträge aufgebracht werden, wegen deren Feststellung 
dem im nächsten Jarre zu berufenden Reichotage eine Vorlage gemacht 
werden wird. 
Auch die Bestimmungen in den Artikeln 49—52 der Bundesverfassung 
sollen für Baden erst mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit treten, damit 
die für die Ueberleitung der Landesverwaltung der Posten und Telegraphen 
in die Bundesverwaltung erforderliche Zeit gewonnen werde. 
Im Uebrigen wurden noch nachstehende, im Laufe der Verhandlungen 
abgegebene Erklärungen in gegenwärtiges Protokoll niedergelegt: 
Man war darüber einverstanden, 
1) zu Artikel 18 der Verfassung, daß zu den, einem Beamten 
zustehenden Rechten im Sinne des zweiten Absatzes dieses Artikels 
diejenigen Rechte nicht gehören, welche seinen Hinterbliebenen in 
Beziehung auf Pensionen oder Unterstützungen etwa zustehen; 
2) zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung, daß die nach 
Maaßgabe der Zollvereinsverträge auch ferner zu erhebenden Ueber- 
gangsabgaben von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind, wie 
die auf die Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben: 
3) zu Artikel 38 der Verfassung, daß, so lange die jetzige Be- 
stenerung des Bieres in Hessen fortbesteht, nur der dem Betrage 
der Norddeutschen Braumalzstcuer entsprechende Theil der Hessischen 
Biersteucr in die Bundeskasse fließen wird; 
4) zum VIII. Abschnitt der Verfassung, daß die Verträge, durch
	        
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