Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

4 
5 
n 
Verträge mit Baden und Hessen. 
welche das Verhältniß des Post= und Telegraphenwesens in Hessen 
zum Norddeutschen Bunde jetzt geregelt ist, durch die Bundesver- 
fassung nicht aufgehoben sind. Jusbesondere behält es hinsichtlich 
der Zahlung des Kanons und der Chausseegeld-Entschädigung, sowie 
der Entschädigung für Wege= und Brückengelder und sonstige Kommuni- 
kationsabgaben, ferner hinsichtlich der Vergütung für Benutzung der 
Staats= und Privatbahnen, und binsichtlich der Behandlung des 
Portofreiheitswesens in Südhessen, bis zum Ende des Jahres 1875 
sein Bewenden bei dem jetzt bestebenden Zustande. Für die Zeit 
vom 1. Januar 1876 ab fällt die ZJahlung des Kanons und der 
(tbausseegeld-Entschädigung weg. Wie es in Bezug auf die Ver- 
gütung für die postalische Benutzung der Eisenbahnen, sowie in 
Bezug auf die Südhessischen Portofreiheiten für die Zeit nach dem 
1. Jannar 1876 zu balten sei, bleibt späterer Verständigung vor- 
behalten. Die Entschädigung für Wege= und Brückengelder und sonstige 
Kommunikationsabgaben wird auch nach dem 1. Jannar 1876 an 
die Großberzoglich Hessische Regierung gezablt, wogegen diese die 
etschädigung der Berechtigten auch für die Zukunft wie bisher 
übernimmt: 
zu Artikel 52 der Verfassung wurde von den Badischen Be- 
vollmächtigten bemerkt, daß die finanziellen Ergebnisse der Post= und 
Telegraxhenverwaltung des Bundes, wie sie sich bisher gestaltet 
hätten und in dem Bundeshaushalts-Etat für 1871 veranschlagt 
seien, ungeachtet der in Artikel 52 getroffenen Bestimmung, keine 
Gewähr dafür leisteten, daß der auf Baden fallende Antheil an den 
(Einnahmen dieser Verwaltungen auch nur annähernd diejenige Ein- 
nabme ergeben werde, welche es gegenwärtig aus seiner eigenen Ver- 
waltung zum Betrage von durchschnittlich 130,000 Rthlr. beziehe. 
Sie hielten es deshalb für billig, daß Baden durch eine besondere 
Verabredung vor einem, seinen Haushalt empfindlich berührenden 
Einnahme-Ausfall gesichert werde. 
Wenngleich von anderen Seiten die Besorgniß der Badischen Be- 
vollmächtigten als begründet nicht anerkannt werden konnte, so einigte 
man sich doch dahin, daß, wenn im Laufe der Uebergangsperiode der 
nach dem Prozentverhältniß sich ergebende Antheil Badens an den im 
Bunde aufkommenden Postüberschüssen in einem Jahre die Summe 
von 100,000 Rthlrn. nicht erreichen sollte, der an dieser Summe 
feblende Betrag Baden auf seine Matrikularbeiträge zu Gute gerechnet 
werden soll. Eine solche Anrechnung wird jedoch nicht stattfinden in 
einem Jahre, in welches kriegerische Ereignisse fallen, an denen der 
Bund betheiligt ist; 
6) zu Artikel 56 der Verfassung bemerkten die Bevollmächtigten 
des Norddeutschen Bundes auf Anfrage der Großherzoglich Badischen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.