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Verträge mit Baden und Hessen.
welche das Verhältniß des Post= und Telegraphenwesens in Hessen
zum Norddeutschen Bunde jetzt geregelt ist, durch die Bundesver-
fassung nicht aufgehoben sind. Jusbesondere behält es hinsichtlich
der Zahlung des Kanons und der Chausseegeld-Entschädigung, sowie
der Entschädigung für Wege= und Brückengelder und sonstige Kommuni-
kationsabgaben, ferner hinsichtlich der Vergütung für Benutzung der
Staats= und Privatbahnen, und binsichtlich der Behandlung des
Portofreiheitswesens in Südhessen, bis zum Ende des Jahres 1875
sein Bewenden bei dem jetzt bestebenden Zustande. Für die Zeit
vom 1. Januar 1876 ab fällt die ZJahlung des Kanons und der
(tbausseegeld-Entschädigung weg. Wie es in Bezug auf die Ver-
gütung für die postalische Benutzung der Eisenbahnen, sowie in
Bezug auf die Südhessischen Portofreiheiten für die Zeit nach dem
1. Jannar 1876 zu balten sei, bleibt späterer Verständigung vor-
behalten. Die Entschädigung für Wege= und Brückengelder und sonstige
Kommunikationsabgaben wird auch nach dem 1. Jannar 1876 an
die Großberzoglich Hessische Regierung gezablt, wogegen diese die
etschädigung der Berechtigten auch für die Zukunft wie bisher
übernimmt:
zu Artikel 52 der Verfassung wurde von den Badischen Be-
vollmächtigten bemerkt, daß die finanziellen Ergebnisse der Post= und
Telegraxhenverwaltung des Bundes, wie sie sich bisher gestaltet
hätten und in dem Bundeshaushalts-Etat für 1871 veranschlagt
seien, ungeachtet der in Artikel 52 getroffenen Bestimmung, keine
Gewähr dafür leisteten, daß der auf Baden fallende Antheil an den
(Einnahmen dieser Verwaltungen auch nur annähernd diejenige Ein-
nabme ergeben werde, welche es gegenwärtig aus seiner eigenen Ver-
waltung zum Betrage von durchschnittlich 130,000 Rthlr. beziehe.
Sie hielten es deshalb für billig, daß Baden durch eine besondere
Verabredung vor einem, seinen Haushalt empfindlich berührenden
Einnahme-Ausfall gesichert werde.
Wenngleich von anderen Seiten die Besorgniß der Badischen Be-
vollmächtigten als begründet nicht anerkannt werden konnte, so einigte
man sich doch dahin, daß, wenn im Laufe der Uebergangsperiode der
nach dem Prozentverhältniß sich ergebende Antheil Badens an den im
Bunde aufkommenden Postüberschüssen in einem Jahre die Summe
von 100,000 Rthlrn. nicht erreichen sollte, der an dieser Summe
feblende Betrag Baden auf seine Matrikularbeiträge zu Gute gerechnet
werden soll. Eine solche Anrechnung wird jedoch nicht stattfinden in
einem Jahre, in welches kriegerische Ereignisse fallen, an denen der
Bund betheiligt ist;
6) zu Artikel 56 der Verfassung bemerkten die Bevollmächtigten
des Norddeutschen Bundes auf Anfrage der Großherzoglich Badischen