Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Hölder. Oesterlen. 587 
C. Aochmals in der Kammer der Abgeordneten. 
Hölder als Referent“). Unserem Beschlusse unter IV. ist die Kammer 
der Standesherren unter der Bemerkung beigetreten: 
„daß die Kammer der Standesherren mit der hier ausgesprochenen 
Voraussetzung jedenfalls nicht den Sinn verbinde, als sob die K. 
Regierung schlechthin gehindert sein solle, auch ohne besondere Zu- 
stimmung der würt. Stände innerhalb der der Reichsgesetzgebung 
überhaupt zukommenden Zuständigkeit solchen Reichsgesetzen im 
Bundesrathe zustimmen zu lassen, welche ein in Würtemberg be- 
stehendes Gesetz abändern."“ 
Meine Herren! Was diese Bemerkung betrifft, so ist Ihre Kommission 
der Ansicht, daß auch wir die Voraussetzung, welche unter Ziffer IV. Gegen- 
stmd Ihres Beschlusses geworden ist, in keiner anderen Weise verstanden 
haben. Bei der Bundesgesetzgebung ist das Deutsche Volk durch den Reichs- 
tag vertreten; die einzelnen Staaten, beziehungsweise die Regierungen dieser 
Staaten, sind durch den Bundesrath bei der Reichsgesetzgebung betheiligt. 
Es liegt daher in der Natur der Sache, daß die Zustimmung einer Regie- 
ung im Bundesrathe zu einem Reichrgesetze, nicht wiederum davon abhängig 
gemacht werden kann, daß vorher eie Ständeversammlung des betreffenden 
Staats die Regierung ermächtigt hat, ihre Zustimmung zu einem solchen 
neuen Reichsgesetze zu ertheilen, sofern dadurch die Gesetze dieses Staates 
abgeändert würden. Im anderen Falle wäre die Stellung, welche den Regie- 
mungen bei der Reichsgesetzgebung angewiesen werden wollte, entschieden alte- 
rirt. Wir können daher keinen Widerspruch zwischen der Bemerkung der 
Kammer der Standesherren und den betreffenden Ausführungen und Vorbe- 
bolten in unserem Kommissiensberichte, beziehungsweise in dem auf Gumd 
des letzteren gefaßten Kammerbeschlusse, finden und tragen darauf an: 
jener Bemerkung auch seitens der Kammer der Abgeordneten bei- 
zutreten. 
Oestersen““): Ich glaube, der Beschluß der Kammer der Standesherren 
besagt denn doch ctwas Weiteres, als was der Herr Berichterstatter und die 
Kommission in demselben gefunden haben. Wenn nur derjenige Sinn mit 
der beschlossenen Voraussetzung zu verbinden wäre, welchen die Kommission 
in dem Wortlaute desselben gefunden hat, so wäre er in keiner Weise zu 
beanstanden, er wäre etwas vollkommen Selbstverständliches; denn es ist 
rellommen richtig von dem Herrn Berichterstatter bemerkt worden, daß ein 
  
*) Sitzung vom 29. Dezember 1870. Prot. Abg. Bd. I. S. 82 l. m. 
*) S. 82 r. g. o.
	        
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