594 Baiern. Kammer der Abgeordneten.
übrigen süd= und südwestdeutschen Staaten unserem Vertrage und umgekehrt
wir den mit diesen abgeschlossenen Verträgen beitraten. Lediglich das ent-
hält das Beitritts-Protokoll, von dem ich eben gesprochen habe. Sie erinnem
sich aber vielleicht aus Mittheilungen in den öffentlichen Blättern, daß in
dem Schlußprotokoll sich die Bemerkung findet, es sei die Berichtigung ren
Irtthümern vorbehalten. Ich bin Ihnen eine Aufklärung über diese auf-
fallende Bestimmung schuldig und werde sie später bei Besprechung der En-
zelnheiten geben. Endlich kommt noch in Betracht ein Amendement, wel-
ches zur Fassung des Hauptvertrags bezüglich der Bestimmung über die
Einführung der im Norddeutschen Bunde bereits erlassenen Gesetze in den
neuen Bundesgebieten mit Zustimmung der baierischen Regierung von Seite
des Reichstages beliebt wurde, und ein zweites Amendement über die Fassung
unseres Vorbehaltes wegen der Sozialgesetzgebung im Schlußprotokoll, und
endlich kommen in Betracht diejenigen Modifikationen, welche die Bundes-
verfassung an zwei Stellen zu erleiden hat, nachdem auf Anregung unseres
allergnädigsten Königs und Herrn der Beschluß gefaßt wurde, daß der König
von Preußen als Präsident des Bundes den Titel „Deutscher Kaiser“" zu
führen habe, und das Bundesgebiet den Namen „Deutsches Reich“ erhalten
soll. Wenn Sie es mir gestatten, daß ich von den Einzelnheiten noch etwas
sage, so weise ich darauf hin, daß in dem Hauptvertrage, der in sechs Ak-
theilungen zerfällt, unter Ziffer I. der Abschluß des Bundes erwähnt ist, und
unter Ziffer II. ausgesprochen wird, daß die bisherige Norddeutsche Bundes-
verfassung mit einer Mehrzahl von Aenderungen auch die Verfassung des
mit Baiern abgeschlossenen Bundes sein soll. In dieser Ziffer II. find
nun diejenigen Modifikationen aufgenommen worden, welche für alle Staaten
gleichmäßig Geltung haben werden, bezüglich deren es also ganz am Platz
ist, daß sie in dem allen Staaten gemeinschaftlichen Theile der Verfassungs-
Urkunde ihre Stelle finden. Die Modifikationen der Bundesverfassung,
welche hier aufgenommen sind, sind zum Theil Konsequenzen von der That-
sache, daß das Bundesgebiet erweitert wird, theils auch Konsequenzen der
Thatsache, daß der Zollverein nunmehr aufhört, ein für sich selbst bestchen-
des verfassungsmäßiges Gebilde zu sein, und sich in das übrige Verfassunge-
gebiet einreiht, theils auch sind es Modifikationen der Verfassung, auf denen
die den Vertrag schließenden Staaten bestehen zu müssen glaubten. Rechnen
Sie dahin die veränderte Fassung, die man dem Art. 7 gegeben hat, und
welche die Aufgabe hat, die Stellung des Bundesrathes in präzisercr Weise
zu fixiren als dies bisher in der Norddeutschen Bundesverfassung geschchen
ist; dahin gehört ferner die Aenderung des Art. 8, insofern ein neuer Aus-
schuß für die Diplomatie geschaffen worden ist. Meine Herren! Dieser Aus-
schuß hat vielfach Aufechtung gefunden, und ich bekenne Ihnen, ich habe
eigentlich nicht begriffen, weshalb man sich diesem Institute gegenüber se
feindlich verhalten zu müssen glaubt. Ist es wirklich etwas Unberechtigtes,
daß die Deutschen Staaten, die in einem Bunde zusammengefaßt sind, auch