Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

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mindestens Kenntniß davon haben wollen, wie sich die Politik gestaltet, 
welche sie schließlich in ihren Konseguenzen mittragen müssen, die Politik, 
die zu Kriegen führen kann, welche wir mit unserem Gut und Blut mit- 
zuführen berufen sind? Sicherlich nichtt Es handelt sich hier nicht um 
eine Maschine zum Intriguiren, sondern lediglich darum daß die Bundes- 
#egierung den Bundesgliedern in Aufrichtigkeit Rechenschaft gebe über ihre 
Beziehungen zum Ausland und daß diejenigen Bundesglieder, welche nicht 
in der Lage sein können aktiv theilzunehmen an der Handhabung der 
Pelitik, doch auch in die Lage versetzt werden, ihren Empfindungen recht- 
zeitig Ausdruck zu verleihen. Daß der erste Deutsche Staat nicht im Aus- 
schusse vertreten ist, das ist lediglich eine Konseguenz der Aufgabe, welche 
man dem Ausschusse gesetzt hat. Der Ausschuß soll Mittheilungen entge- 
gen nehmen. Von wem? Gerade von der Bundesregierung. Er soll 
Ansichten mittheilen. Zu welchem Zweck" Damit die Bundesregierung 
sie kennen lernt. Er soll aber nicht störend eingreifen, und Beschlüsse zu 
fassen hat der Ausschuß nach unserem Vertrage nicht. Ob dieser Ausschuß 
eine Bedeutung erlangt, wird davon abhängen, ob wir in der Lage sein 
werden, die entsprechenden Männer in diesen Ausschuß abzuordnen. Sind 
die Mitglieder dieses Ausschusses so, daß ihre Ansichten Werth haben, daß 
der Träger der Deutschen Politik es nicht leichten Kaufes wagen darf über 
die geäußerten Ansichten hinwegzugehen, daun, meine Herren, wird dieser 
Ausschuß eine wesentliche Bedeutung haben. Wenn nicht, dann mag das 
eintreten, was der Abg. Windhorst in Berlin gesagt hat, daß der Aus- 
schuß die Depeschen um einige Tage früher zu lesen bekommt, als sie dem 
Janzen Publikum in den Zeitungen vorgelegt werden. — Die veränderte 
zassung des Art. 11, wornach zur Kriegserklärung die Zustimmung des 
Bundesrathes nothwendig ist, bedarf in diesem Hause einer Rechtfertigung 
nicht. Im III. Abschnitte des Vertrags sind diejenigen Bestimmungen 
enthalten, welche zunächst für das Verhältniß zwischen dem Bunde und 
Baiern allein maßgebend sind. Hier finden Sie zuerst, daß wir die 
Kempetenz des Bundes bezüglich der Gesetzzgebung über das Heimats= und 
Niederlassungswesen für Baiern nicht anerkannt haben. Auch dieser Vor- 
behalt, von dem ich glaube, daß er hier recht verstanden wird, hat man- 
nigfache Anfechtung erfahren. Ich denke mir, wir sind hier auf einem be- 
kechtigten partikularistischen Standpunkte, und zwar um so mehr als ich 
gewiß nichts Unberechtigtes ausspreche und Niemanden verletze, wenn ich 
sage, daß man darüber, ob die Norddeutsche Sozialgesetzgebung wirklich 
gelungen ist, noch vielerwärts sehr verschiedener Meinung ist. Ebenso 
baben wir das Aufsichtsrecht und die Gesetzgebung des Bundes über das 
Eisenbahnwesen nur in beschränkter Weise anerkannt, desgleichen über das 
Post= und Telegraphenwesen. In diesem Punkte sind wir einerseits nicht 
zu weit gegangen und andrerseits denke ich mir haben wir doch der Ge- 
meinsamkeit mit unserem Zugeständnisse reichlich genügt; denn die Grund- 
36.
	        
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