Vertrag mit Württemberg. 47
II. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einer-
seits und Württemberg andererscits betreffend den Beitritt Württembergs
zur Verfassung des deutschen Bundes, nebst dem dazu gebörigen Protokoll.
Vom 25. November 1870“)
Seine Majestät der König ron Preußen im Namen des Norddeutschen
Bundes, Seine Königliche Hoheit der Großberzog von Baden und Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein eincrseits und
Seine Majestät der König von Württemberg andererseits, von dem Wunsche
geleitet, die Geltung der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und
Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes, den über dieselbe ge-
pflegenen Verhandlungen entsprechend, auf Württemberg auszudehnen, haben
z diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, und zwar:
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen
Bundes:
den Koniglich Sächsischen Staatsminister der Finanzen und der aus-
wärtigen Angelegenheiten Richard Freiherrn von Friesen und
den Präsidenten des Bundeskanzleramts, Allerhöchstihren Staatsminister
Martin Friedrich Rudolph Delbrück,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: »
Allerhoͤchstihren Praͤsidenten des Ministeriums des Großherzoglichen
Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten Rudolf von Srey-
dorf und Z
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Mi-
nister, Hans Freiherrn v. Türckheim,
und
Seine Königliche Hoheit der Gro von Hessen bei Rhein: #
Allerhöchstihren riiere de und bevollmächtigten Mi-
nister, Geheimen Legationsrath Karl Hofmann,
und
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchst ihren Justizminister Hermann von Mittnacht und
Allerhschstihren Kriegsminister und Generallieutenant Albert v. Suckon,
ron welchen Bevollmächtigten, nach gegenseitiger Vorlegung und Anerkennung
ibrer Vollmachten, der nachstehende Vertrag verabredet und geschlossen ist.
Artikel 1.
Württemberg tritt der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und
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*) Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Nr. 51, ausgegeben 31. Dezember
120. S. 654 bis 665. Vom Abdruck der gleichzeitig abgeschlossenen Militr onn
vention milt Wirttemberg, sowie von MilitärKonventionen hberhaupt m#o
Ungang genommen werden.