M. Barth. 621
staat gegründet hat, indem so mächtige Faktoren sich befinden, wie die
Kênigrriche Baiern, Würtemberg und Sachsen, die Großherzogthümer Baden
und Hessen, dann wird man sich wohl hüten, gleich in den ersten Monaten
einen Gesetzesbruch zu begehen und dadurch die ganze junge Schöpfung in
Frage zu stellen. Und dann, meine Herren, wer zwänge deun dann uns,
die alte Friedenspräsenzstärke ohne Gesetz festzuhalten? Dann könnte allenfalls
Preußen durch Mißbrauch seiner Gewalt da, wo es die Militärverwaltung
selbst in der Hand hat, die alte Friedenepräsenzstärke aufrecht erhalten, wir
aber, die wir selbst die Verwaltung unserer Armee haben, würden nicht gegen
uns ein Gesetz vollziehen, das nicht mehr bestünde. Nun sagt der Herr
Referent weiter: „Ja, aber dann droht uns eben die Bundeserecution!“
Aber, meine Herren, gerade die Bundeserecution ist nicht in der Hand Preu-
ßens oder des Präsidiums, sondern sie ist in den Händen des Bundesrathes.
Preußen kann keine Execution verfügen, ohne daß der Bundesrath sie be-
schließt, das ist eine der Abänderungen, welche durch die Verträge erreicht
wurden. Es müßte sich also Preußen auch über diese Bestimmungen hin-
wegsetzen, d. h. es müßte uns einfach mit Gewalt todt schlagen. Ja, wenn
Sic einen solchen Glauben von Preußen Uaben, dann finde ich es natürlich,
daß Sie nicht blos nicht diesen, sondern überhaupt keinen Vertrag mit dem-
selben eingehen wollen; dann ist aber auch jede Detailerörterung überflüssig.
Ganz ähnlich, um das gleich hereinzuziehen, wie mit der Friedenspräsenz-
stärke, ist es mit dem Friedenspräsenzstande, mit der Frage, wie lang der
einzelne Mann präsent zu halten sei. Diese Frage hängt natürlich mit den
Mitteln zusammen, die der Kriegsverwaltung zu diesem Zwecke gegeben sind.
Hier enthält nun Art. 62 der Verfassung die Bestimmung: „Zur Bestreitung
des Aufwandes für das gesammte Bundeoheer und die zu demselben gehöri-
gen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 871 dem Bundesfeldherrn
lährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig
Thaler, als die Kopfzahl der Fricdensstärke des Heeres nach Art. 60 beträgt,
zur Verfügung zu stellen. Nach dem 31. Dezember 1871 müssen die Bei-
täge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Bundescassa fortgezahlt
werden. Zur Berechnung derselben wird die im Art. 60 interimistisch fest-
gestellte Friedenspräsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Bundes-
hesetz abgeändert ist. Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte
Bundesheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etats-Gesetz festgestellt".
Sie sehen also, hier ist einmal ein Unterschied zwischen der Zeit bis zum 31.
Dezember 1871 und der Zeit nach dem 31. Dezember 1871 gemacht; ferner
ein Unterschied zwischen Einzahlung und Verausgabung der betreffenden
Matrikularbeiträge. Bis zum 31. Dezember 1871 hat das Bundespräsidium
die freie, volle Verwendung der gesammten von den Einzelstaaten aufzubrin-
denden Beiträge. Nach dem 31. Dezember bleibt zwar die Einbezahlung
stehen, bis das in Art. 60 vorgesehene, von mir vorhin besprochene Gesetz
vereinbart ist; aber die Verausgabung hat sich nach dem Etategesetze, also