Vertrag mit Württemberg.
Protokoll vom 25. November 1870.
Verhandelt Berlin, den 25. November 1870.
Bei Unterzeichnung des am heutigen Tage über den Beitritt Württem-
bergs zu der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen ver-
einbarten Verfassung des Deutschen Bundes abgeschlossenen Vertrages haben
sich die unterzeichneten Bevollmächtigten über nachstehende Punkte ver-
ständigt:
)
2)
3)
die in dem Protokoll d. d. Versailles den 15. November d. J.
zwischen den Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes, Badens
und Hessens getroffenen Verabredungen beziehungsweise von den
Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes abgegebenen Erklärungen:
a. über den Beginn der Wirksamkeit der Verfassung,
b. über den Zeitpunkt für den Beginn der Gemeinschaft der
Ausgaben für das Landheer,
2. zu Artikel 18 der Verfassung,
. zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung,
zu Artikel 56 der Verfassung,
Hzu Artikel 62 der Verfassung,
zu Artikel 78 der Verfassnng und
zu Artikel 80 der Verfassung
finden auch auf Württemberg Anwendung.
zu Artikel 45 der Verfassung wurde anerkannt, daß auf den
Württembergischen Eisenbahnen bei ihren Bau-, Betriebs= und Ver-
kehrsverhältnissen nicht alle in diesem Artikel aufgeführten Trans-
portgegenstände in allen Gattungen von Verkehren zum Einpfennig-
Satz befördert werden können.
Zum Artikel 2 Nr. 4 des Vertrages vom heutigen Tage war man
darüber einverstanden, daß die Ausdehnung der im Norddeutschen
Bunde über die Vorrechte der Post geltenden Bestimmungen auf
den internen Verkehr Württembergs insoweit von der Zustimmung
Württembergs abhängen soll, als diese Bestimmungen der Post Vor-
rechte beilegen, welche derselben nach der gegenwärtigen Gesetzgebung
in Württemberg nicht zustehen.
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Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.
v. Friesen. v. Freydorf. Hofmann. Mittnacht.
Delbrück. Türckheim. v. Suckow.