Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

650 Baiern. Kammer der Abgeordneten. 
dem Wolke mehr an freiheitlichen Rechten genommen worden, als für die Er- 
reichung des Norddeutschen Bundes notbwendig war.“ Diese Rechte wollte 
man beschränken, meine Herren, aber erreicht hat man es nicht! Um in 
jenem Sinne vorzugehen, wie er im Entwurfe stand, hat denn auch Freiherr 
v. Moltke ein Amendement gestellt, von dem er sagt, daß es bezweckt, einer 
so dauernden Institution, wie das Heer ist, auch eine feste Grundlage in 
einer sicheren Einnahme zu verschaffen. Moltke sagt vom Regierungevor- 
schlage wörtlich: „Es ist richtig, daß dabei ein Theil der Militär-Einnahmen 
und Ansgaben der Bewilligung der Volksvertretung entzogen wird. Aber, 
meine Herren (fährt Herr v. Moltke fort) setzen Sie Ihrer unbestritte- 
neu Befugniß eine freiwillige Schranke.“ Aber hören Sie, was 
hat nun die Volksvertretung, der konstituirende Reichstag darauf gethan? 
Er hat das Amendement des Herrn v. Forckenbeck angenommen 
und das Amendement des Herrn r. Moltke verworfen. So ist ein 
Theil der Fassung geworden, wie er in der That in die Nordbundsrerfassung 
aufgenommen worden ist. Die Verhandlungen sind weiter gegangen. Es 
hat auch über denselben Gegenstand Freiherr v. Vincke und Wagner und 
Baron Blanckenburg gesprochen. Ich könnte Ihnen Aeußerungen dieser 
Herren über die Gefährlichkeit mittheilen, welche in dem Forckenbeck'schen 
Amendement lägen. Namentlich ist von den drei Herren bemerkt worden, 
daß dadurch, daß das Forckenbeck'sche Amendement angenommen und das 
Moltke'sche verworfen wurde, die Norddeutsche Bundeeverfassung den Regie- 
rungen geradezu als unannehmbar bingestellt wurde. Es ist auch behauptet 
worden, meine Herren, daß dadurch, daß das Forckenbeck'sche Amendement 
angenommen wurde, ein sogenanntes Vakuum entstehe, daß die Armee in 
das Ungewisse gestellt werde, daß dadurch ein Konflikt herworgerufen werden 
könne. Das Alles ist entgegengehalten worden. Später, meine Herren, sind 
dann neue Amendements gestellt worden: das eine von Graf Bethusy, das 
andere von Graf v. Stolberg, welches ebenfalls im Sinne hatte, daß, 
solange bis auf Seite der preußischen Krene nicht die Einwilligung gegeben 
wäre, — daß solange die Friedenspräsenzstärke festgehalten und 225 Thlr. fort- 
bezablt und für die Armee verwendet werden m üssen. Allein auch 
diese Amendements sind bei der zweiten Berathung verworfen worden. 
In dieser Beziebung hat der Abg. Vincke gesagt. „Ich mache darauf auf- 
merksam, daß zwischen Art. 62 u. s. w. der Unterschied ist: (wie ich ihn 
bereits angeführt habe) daß es das einemal heißt „zur Bundeskassa 
eingezahlt“ und das anderemal „dem Bundesfeldberrn zur Verfügung 
gestellt“. Man bat also diesen Unterschied damals nicht übersehen, sondern 
hat ibn absichtlich in das Gesetz gebracht. Der Abg. Vincke sagt: „Das 
Amendement könnte in dieser Beziehung noch immer böchst unschuldig scheinen 
und es würde ziemlich auf Eins hinauskommen, wenn man nicht den 
ganzen Zusammenhang vergleicht. Nun heißt es aber in dem Amendement: 
„Zur Berechnung derselben wird die im Art. 60 interimistisch festgestellte
	        
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