650 Baiern. Kammer der Abgeordneten.
dem Wolke mehr an freiheitlichen Rechten genommen worden, als für die Er-
reichung des Norddeutschen Bundes notbwendig war.“ Diese Rechte wollte
man beschränken, meine Herren, aber erreicht hat man es nicht! Um in
jenem Sinne vorzugehen, wie er im Entwurfe stand, hat denn auch Freiherr
v. Moltke ein Amendement gestellt, von dem er sagt, daß es bezweckt, einer
so dauernden Institution, wie das Heer ist, auch eine feste Grundlage in
einer sicheren Einnahme zu verschaffen. Moltke sagt vom Regierungevor-
schlage wörtlich: „Es ist richtig, daß dabei ein Theil der Militär-Einnahmen
und Ansgaben der Bewilligung der Volksvertretung entzogen wird. Aber,
meine Herren (fährt Herr v. Moltke fort) setzen Sie Ihrer unbestritte-
neu Befugniß eine freiwillige Schranke.“ Aber hören Sie, was
hat nun die Volksvertretung, der konstituirende Reichstag darauf gethan?
Er hat das Amendement des Herrn v. Forckenbeck angenommen
und das Amendement des Herrn r. Moltke verworfen. So ist ein
Theil der Fassung geworden, wie er in der That in die Nordbundsrerfassung
aufgenommen worden ist. Die Verhandlungen sind weiter gegangen. Es
hat auch über denselben Gegenstand Freiherr v. Vincke und Wagner und
Baron Blanckenburg gesprochen. Ich könnte Ihnen Aeußerungen dieser
Herren über die Gefährlichkeit mittheilen, welche in dem Forckenbeck'schen
Amendement lägen. Namentlich ist von den drei Herren bemerkt worden,
daß dadurch, daß das Forckenbeck'sche Amendement angenommen und das
Moltke'sche verworfen wurde, die Norddeutsche Bundeeverfassung den Regie-
rungen geradezu als unannehmbar bingestellt wurde. Es ist auch behauptet
worden, meine Herren, daß dadurch, daß das Forckenbeck'sche Amendement
angenommen wurde, ein sogenanntes Vakuum entstehe, daß die Armee in
das Ungewisse gestellt werde, daß dadurch ein Konflikt herworgerufen werden
könne. Das Alles ist entgegengehalten worden. Später, meine Herren, sind
dann neue Amendements gestellt worden: das eine von Graf Bethusy, das
andere von Graf v. Stolberg, welches ebenfalls im Sinne hatte, daß,
solange bis auf Seite der preußischen Krene nicht die Einwilligung gegeben
wäre, — daß solange die Friedenspräsenzstärke festgehalten und 225 Thlr. fort-
bezablt und für die Armee verwendet werden m üssen. Allein auch
diese Amendements sind bei der zweiten Berathung verworfen worden.
In dieser Beziebung hat der Abg. Vincke gesagt. „Ich mache darauf auf-
merksam, daß zwischen Art. 62 u. s. w. der Unterschied ist: (wie ich ihn
bereits angeführt habe) daß es das einemal heißt „zur Bundeskassa
eingezahlt“ und das anderemal „dem Bundesfeldberrn zur Verfügung
gestellt“. Man bat also diesen Unterschied damals nicht übersehen, sondern
hat ibn absichtlich in das Gesetz gebracht. Der Abg. Vincke sagt: „Das
Amendement könnte in dieser Beziehung noch immer böchst unschuldig scheinen
und es würde ziemlich auf Eins hinauskommen, wenn man nicht den
ganzen Zusammenhang vergleicht. Nun heißt es aber in dem Amendement:
„Zur Berechnung derselben wird die im Art. 60 interimistisch festgestellte