Metadata: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

316 Vertrag mit Baiern. 
XV. Uebergangsbestimmung. 
Artikel 79. 
III. 81. 
Antrag Lasker-Miquel): 
Die erste Alinean lautend: 
„Das Recht der Handhabung der Aufsicht Seitens des Bundes über 
die Heimaths= und Niederlassungsverhältnisse und dessen Recht der Gesetz- 
gebung erstreckt sich nicht auf das Königreich Baiern.“ 
zu streichen. 
Präsident des Bundeskanzler-Amts Staatsminister Delbrück“’): Meine 
Herren, wenn ich Sie bitten muß, das Amendement des Herrn Abgeord- 
neten für Meiningen zu diesem Paragraphen abzulehnen, und zwar abzu- 
lehnen aus denselben Gründen, die ich in Bezug auf die beiden vorhergehen- 
den Amendements eben darzulegen die Ehre gehabt habe, so glaube ich doch, 
noch einige Worte sachlich hinzufügen zu müssen. Ich werde, glaube ich, 
die Versicherung nicht brauchen, daß von Seiten des Präsidiums der größte 
Werth darauf gelegt worden ist, in Beziehung auf die hier in Rede stehende, 
überaus wichtige Materie eine Ausnahme von der Gesetzgebung und Beauf- 
sichtigung des Bundes für Baiern nicht zuzugestehen. Die Gründe, welche 
cs im hohen Grade wünschenswerth machen, in diesem Theile der Gesetz- 
gebung eine Uebereinstimmung im ganzen Bunde herbeizuführen, sind bei 
der Generaldiskussion so ausführlich erörtert worden, daß ich hier nicht näher 
darauf einzugehen brauche. Ich möchte nur darauf aufmerksam machen, daß 
es sich bei dieser Ausnahme nicht, wie bei der Generaldiskussion angedeutet 
worden, um Rettung eincs Stückes von Ressortliebhaberei handelt. Der 
große Werth, der von dem Präsidium auf die Fernhaltung dieser Ausnahme 
gelegt wurde, würde stark genug gewesen sein, einen Widerstand zu über- 
winden, welcher bloß aus Ressortliebhaberei entstanden wäre. In der That 
standen aber hinter diesem Widerstande reale Mächte. Die neue Social= 
gesetzgebung in Baiern hat in einem erheblichen Theile des Landes, unter 
der ländlichen Bevölkerung, schon einen großen Widerstand gefunden. Man 
  
#.) Drucks. Nr. 25 Ziff. 2. 
½) St. B. S. 144 l. u.
	        
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