Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Einführung Norddentscher Bundesgesetze in Bayern. 71 
5) das Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen 
und Unterstützungen an Offiziere und obere Militärbeamte der vor- 
maligen Schleswig-Holsteinischen Armee, sowie an deren Wittwen 
und Waisen, vom 14. Juni 1868, 
6) das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffent- 
lichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868, 
7) das Gesetz, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. 
Juni 1869, 
8) das Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen 
Wechselordnung, der Nürnberger Wechselnovellen und des Allgemeinen 
Deutschen Handelsgeschbuches als Bundesgesetze, vom 5. Juni 1869, 
9) das Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits= oder Dienst- 
lohnes, vom 21. Juni 1869, 
10) das Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in 
bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung, vom 3. Juli 1869, 
11) das Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pen- 
sionen und Unterstützungen an Militärpersonen der Unterklassen der 
vormaligen Schleswig-Holsteinischen Armee, sowie an deren Wittwen 
und Waisen, vom 3. März 1870, 
12) das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des 
Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 
1870; 
ferner: 
II. am 1. Juli 1871: 
das Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 
1870; 
III. am 1. Januar 1872: 
1) das Gesetz über die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870, 
2) das Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld vom 16. Juni 1870, 
§& 3. 
Das Gesetz vom 8. November 1867, betreffend die Organisation der 
Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, tritt 
mit dem Tage der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes in Kraft. Der 
§ 24 erhält jedoch folgenden Zusatz: 
Die durch den ersten Absatz begründete Zuständigkeit des Preußischen 
Obertribunals geht vom 1. Juli 1871 an auf das Bundes-Ober- 
handelogericht über. Wird in den an dasselbe gelangenden Sachen 
eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft erforderlich, so ist zu deren 
Vertretung von dem Präsidenten des Bundes-Oberhandelsgerichts 
ein Mitglied des letzteren, ein in Leipzig angestellter Staatsanwalt 
oder ein dort wohnender Advokat zu ernennen.
	        
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