Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Vertrag mit Bayern. 55 
zählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit 
gemeinschaftlich ist. 
8 12. 
Aus Artikel 34 wird das Wort „Lübeck“ gestrichen. 
* 13. 
Artikel 35 erhält folgende Fassung: 
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte 
Jollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen 
Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Biers und aus 
Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und 
Syr#up, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bim- 
desstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, so- 
wie über die Maßregeln, welche in den Jollausschüssen zur Sicherung 
der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind. 
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des 
inländischen Branntweins und Biers der Landeegesetzgebung vor- 
behalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf 
richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung 
auch dieser Gegenstände herbeizuführen. 
& 14. 
Zu Artikel 36 wird am Schlusse folgender Zusatz beigefügt: 
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der 
gemeinschaftlichen Gesetzgebung gemachten Anzeigen (Art. 25) werden 
dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt. 
g. 16. 
Artikel 37 wird künftig lauten, wie folgt: 
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemein- 
schaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften 
und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den 
Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechterhaltung der bestehenden Vor- 
schrift oder Einrichtung ausspricht. 
8& 16. 
Artikel 38 wird wie folgt gefaßt: 
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten 
Abgaben, letzterer soweit sie der Bundesgesetzgebung unterliegen, 
fließt in die Bundeskasse. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zällen und 
den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug
	        
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