Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Vertrag mit Bayern. 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften be- 
ruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen, 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar: 
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland 
gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz 
und die Erhebung der Zölle erforderlich sind, 
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit 
Erhebung und Kontrelirung dieser Steuer auf den Salzwerken 
beauftragten Beamten aufgewendet werden, 
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, 
welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den 
einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung 
dieser Steuern zu gemähren ist, 
c) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der Gesammt- 
einnahme. 
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Ge- 
biete tragen zu den Bundesausgaben durch Zablung eines Arer- 
sums bei. 
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Bundes- 
kasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und 
an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend er- 
wähnten Aversums keinen Tbeil. 
§7. 
Artikel 39 erhält nachstehende Fassung: 
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf 
eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartalertralte und die 
nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse 
über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des 
Rechnungsjahres fällig gewerdenen Einnahmen an Zöllen und nach 
Artikel 38 zur Bundeskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden 
von den Direktirbehörden der Bundesstaaten, nach vorausgegangener 
Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede 
Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Ueber- 
sichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen 
eingesandt. 
Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei 
Monaten den veon der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse 
schuldigen Betrag rorläufig fest und setzt von dieser Feststellung 
den Bundesrath und die Vundesstaaten in Kenntniß, legt auch 
alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Be-
	        
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