Vertrag mit Bayern.
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften be-
ruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland
gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz
und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit
Erhebung und Kontrelirung dieser Steuer auf den Salzwerken
beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung,
welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den
einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung
dieser Steuern zu gemähren ist,
c) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der Gesammt-
einnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Ge-
biete tragen zu den Bundesausgaben durch Zablung eines Arer-
sums bei.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Bundes-
kasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und
an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend er-
wähnten Aversums keinen Tbeil.
§7.
Artikel 39 erhält nachstehende Fassung:
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf
eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartalertralte und die
nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse
über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des
Rechnungsjahres fällig gewerdenen Einnahmen an Zöllen und nach
Artikel 38 zur Bundeskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden
von den Direktirbehörden der Bundesstaaten, nach vorausgegangener
Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede
Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Ueber-
sichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen
eingesandt.
Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei
Monaten den veon der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse
schuldigen Betrag rorläufig fest und setzt von dieser Feststellung
den Bundesrath und die Vundesstaaten in Kenntniß, legt auch
alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Be-