Vertrag mit Bayern. 57
merkungen dem Bundesratbe vor. Der Bundesrath beschließt über
diese Feststellung.
* 18.
Artikel 40 hat zu lauten:
Die Bestimmungen in dem Zollrereinigungs -Vertrage vom
8. Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vor-
schriften dieser Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht
auf dem in Artikel 7, beziehungsweise 78, bezeichneten Wege ab-
geändert werden.
*s 19.
Artikel 48 Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post-
und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen
Gegenstände, deren Regelung nach den gegenwärtig in der Nord-
deutschen Post= und Telegraphen-Verwaltung maßgebenden Grund-
sätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anord-
nung überlassen ist.
W
An die Stelle der bisherigen Artikel 50 und 51 tritt folgende Fassung:
Artikel 0. Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung
der Post= und Telegraphenverwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht
und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation
der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qua-
lifikation der Beamten bergestellt und erhalten wird.
Dae Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Fest-
setzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie
für die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen
Post= und Telegraphen-Verwaltungen Sorge zu tragen.
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphen-Verwaltung sind
verpflichtet, den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten.
Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
Artikel 51. Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden
der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen
oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Oberinspektoren),
ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts= u. s. w.
Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Be-
hörden fungirenden Post= und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren,
Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Bundes von
dem Präsidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten.
Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden