Stauffenberg. 717
welche dort oben aufgewendet wird, sondern diese einmaligen Ausgaben werden
nach unseren individuellen Bedürfnissen bestimmt und nach dem
klaren Wortlaute des Vertrags wird im Norddeutschen Reichstage nur fest-
gesetzt, welche Summe im Allgemeinen Baiern für das ordentliche Militär-
budget aufzuwenden hat, aber diese außcrordentlichen Militärausgaben müssen
bei uns im baierischen Landtage verlangt und von uns im beierischen
Landtage verwilligt werden. Wir haben nach dem deutlichen Wortlaute
dieser Vertrags -Bestimmungen zu den gemeinschaftlichen Aus-
gaben des Deutschen Bundesheeres Nichts beizutragen. Eine einzige
Ausnahme ist gemacht bezüglich der neu zu erbauenden Bundesfestungen —
gleichgiltig, ob sie auf unserem Gebiete oder sonst auf dem Gebiete des
Bundes angelegt werden. — Nunbesteht, meine Herren, eine derartige Bestimmung
allerdings im gegenwärtigen Augenblicke nicht, sie hat aber unzweifelhaft zur
Zeit des Deutschen Bumdes bestanden, und in dieser Beziehung ist eine
größere Auflage nicht gemacht worden, als damals bestand. Diese gemein-
samen Militär-Anstalten, zu denen Baiern Nichts beizutragen hat, sind am
Zweckmäßigsten zusammengestellt auf Seite 41, die Zusammenstellung, die
Sie in Ihren Händen haben, und zwar in Art. 12 der mit Würtemberg
abgeschlossenen Militär-Konvention"). Dieser Artikel enthält alle jene gemein-
schaftlichen Einrichtungen, für die beizutragen Würtemberg ausdrücklich ver-
pffichtet wurde, für die aber Baiern keinen Beitrag leistet. Eine weitere
Aufgabe des baierischen Landtages ist die Spezialisirung dieses
Budgets. Der Norddeutsche Reichstag, meine Herren, setzt nur im Allge-
meinen die Budgetsumme fest, die Spezialisirung des baierischen Budgets
aber erfolgt nicht im Norddeutschen Neichstage und kann ganz unzweifelhafter
Weise auch nicht von dem Kriegsministerium aus eigener Machtvollkommen=
heit rorgenommen werden (denn dann würde das Kriegsministerium die
glückliche Aufgabe gelöst haben, sich sowohl von der Kontrole des Norddeutschen
Reichstages, als von der Kontrole des baierischen Landtags frei gemacht zu
haben) die Spezialisirung dieses Budgets, die nicht im Norddeutschen Reichs-
tage erfolgt, muß im baierischen Landtage erfolgen, und wenn auch dieser
nach dem Wortlaute des Vertrags jene Etatansätze nach Verhältniß zur Richt-
schnur zu nehmen hat, die für das übrige Bundesheer in den einzelnen Titeln
ausgesetzt worden sind, so ist doch seine Aufgabe noch eine sehr große und
bedeutende. Schließlich, meine Herren, komme ich noch zu den Ersparungen.
Wenn man diese Ziffer III, § 5, Nr. II. ganz wörtlich auffassen wollte, so
würde daraus die Verpflichtung Baierns folgen, gar keine Ersparnisse zu
machen, es würde daraus folgen, daß Baiern auf den letzten Silbergroschen
so riel ausgeben muß, als da droben ausgegeben wird. Das wäre barer
Unsinn und das kann aus der Bestimmung nicht gefolgert werden, und es
ist auch aus unserm Vertrage ein direkter Gegenbeweis zu entnehmen; denn
die Bestimmung des Art. 67 der Norddeutschen Bundesrerfassung lautet:
*) Siehe den Zusatz zu diesem Bande.