Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Stauffenberg. 717 
welche dort oben aufgewendet wird, sondern diese einmaligen Ausgaben werden 
nach unseren individuellen Bedürfnissen bestimmt und nach dem 
klaren Wortlaute des Vertrags wird im Norddeutschen Reichstage nur fest- 
gesetzt, welche Summe im Allgemeinen Baiern für das ordentliche Militär- 
budget aufzuwenden hat, aber diese außcrordentlichen Militärausgaben müssen 
bei uns im baierischen Landtage verlangt und von uns im beierischen 
Landtage verwilligt werden. Wir haben nach dem deutlichen Wortlaute 
dieser Vertrags -Bestimmungen zu den gemeinschaftlichen Aus- 
gaben des Deutschen Bundesheeres Nichts beizutragen. Eine einzige 
Ausnahme ist gemacht bezüglich der neu zu erbauenden Bundesfestungen — 
gleichgiltig, ob sie auf unserem Gebiete oder sonst auf dem Gebiete des 
Bundes angelegt werden. — Nunbesteht, meine Herren, eine derartige Bestimmung 
allerdings im gegenwärtigen Augenblicke nicht, sie hat aber unzweifelhaft zur 
Zeit des Deutschen Bumdes bestanden, und in dieser Beziehung ist eine 
größere Auflage nicht gemacht worden, als damals bestand. Diese gemein- 
samen Militär-Anstalten, zu denen Baiern Nichts beizutragen hat, sind am 
Zweckmäßigsten zusammengestellt auf Seite 41, die Zusammenstellung, die 
Sie in Ihren Händen haben, und zwar in Art. 12 der mit Würtemberg 
abgeschlossenen Militär-Konvention"). Dieser Artikel enthält alle jene gemein- 
schaftlichen Einrichtungen, für die beizutragen Würtemberg ausdrücklich ver- 
pffichtet wurde, für die aber Baiern keinen Beitrag leistet. Eine weitere 
Aufgabe des baierischen Landtages ist die Spezialisirung dieses 
Budgets. Der Norddeutsche Reichstag, meine Herren, setzt nur im Allge- 
meinen die Budgetsumme fest, die Spezialisirung des baierischen Budgets 
aber erfolgt nicht im Norddeutschen Neichstage und kann ganz unzweifelhafter 
Weise auch nicht von dem Kriegsministerium aus eigener Machtvollkommen= 
heit rorgenommen werden (denn dann würde das Kriegsministerium die 
glückliche Aufgabe gelöst haben, sich sowohl von der Kontrole des Norddeutschen 
Reichstages, als von der Kontrole des baierischen Landtags frei gemacht zu 
haben) die Spezialisirung dieses Budgets, die nicht im Norddeutschen Reichs- 
tage erfolgt, muß im baierischen Landtage erfolgen, und wenn auch dieser 
nach dem Wortlaute des Vertrags jene Etatansätze nach Verhältniß zur Richt- 
schnur zu nehmen hat, die für das übrige Bundesheer in den einzelnen Titeln 
ausgesetzt worden sind, so ist doch seine Aufgabe noch eine sehr große und 
bedeutende. Schließlich, meine Herren, komme ich noch zu den Ersparungen. 
Wenn man diese Ziffer III, § 5, Nr. II. ganz wörtlich auffassen wollte, so 
würde daraus die Verpflichtung Baierns folgen, gar keine Ersparnisse zu 
machen, es würde daraus folgen, daß Baiern auf den letzten Silbergroschen 
so riel ausgeben muß, als da droben ausgegeben wird. Das wäre barer 
Unsinn und das kann aus der Bestimmung nicht gefolgert werden, und es 
ist auch aus unserm Vertrage ein direkter Gegenbeweis zu entnehmen; denn 
die Bestimmung des Art. 67 der Norddeutschen Bundesrerfassung lautet: 
*) Siehe den Zusatz zu diesem Bande.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.