fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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punkt, mit welchem die Einführung oder Änderung in Geltung treten soll, bei dem 
Oberamt zu erfolgen. 
Das Oberamt hat die einkommenden Gesuche nach vorgängiger Feststellung der Höhe 
der in den letzten zehn Jahren erhobenen Gemeindeumlage und des Verhältnisses der- 
selben zu den Katastern zunächst dem Bezirkssteueramt zur Kenntnisnahme und Außerung 
mitzuteilen und alsdann die Akten mit berichtlichem Antrag dem Ministerium des Innern 
vorzulegen. 
Die Genehmigung zur Erhebung von Verbrauchsabgaben wird immer nur auf eine 
bestimmte Zeitdauer erteilt. 
Nach erfolgter Genehmigung ist der Beschluß der bürgerlichen Kollegien mit der 
Abgabeordnung unter Hinweis auf die Genehmig schließung vom Gemeinderat auf 
ortsübliche Weise in der Gemeinde sowie im Bezirksamtstlatt bekanntzumachen. Die 
Bekanntmachung soll mindestens vier Wochen vor dem Inkrafttreten der Abgabeordnung 
erfolgen. Zu den Akten des Oberamts und des Bezirkssteueramts ist je ein Exemplar 
der die Bekanntmachung enthaltenden Nummer des Bezirksamtsblattes einzusenden. 
852. 
(Zu Art. 39 des Gesetzes.) 
Von der Besteuerung bleiben auch frei Gas und Elektrizität, wenn sie vom Hersteller 
selbst verbraucht werden. 
853. 
(Zu Art. 40 des Gesetzes.) 
Eine Erhöhung der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in den einzelnen Gemeinden 
bestandenen Sätze der Verbrauchsabgabe von Fleisch ist auch dann ausgeschlossen, wenn 
diese Sätze niederer waren als der zulässig gewesene Höchstsatz. 
8 ö4. 
(Zu Art. 41 des Gesetzes.) 
Soweit das Bier in der Erhebungsgemeinde selbst hergestellt wird, ist die Bierab- 
gabe nicht von der Flüssigkeitsmenge des Bieres, sondern von dem zur Biererzeugung 
verwendeten Malz zu erheben.
	        
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