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punkt, mit welchem die Einführung oder Änderung in Geltung treten soll, bei dem
Oberamt zu erfolgen.
Das Oberamt hat die einkommenden Gesuche nach vorgängiger Feststellung der Höhe
der in den letzten zehn Jahren erhobenen Gemeindeumlage und des Verhältnisses der-
selben zu den Katastern zunächst dem Bezirkssteueramt zur Kenntnisnahme und Außerung
mitzuteilen und alsdann die Akten mit berichtlichem Antrag dem Ministerium des Innern
vorzulegen.
Die Genehmigung zur Erhebung von Verbrauchsabgaben wird immer nur auf eine
bestimmte Zeitdauer erteilt.
Nach erfolgter Genehmigung ist der Beschluß der bürgerlichen Kollegien mit der
Abgabeordnung unter Hinweis auf die Genehmig schließung vom Gemeinderat auf
ortsübliche Weise in der Gemeinde sowie im Bezirksamtstlatt bekanntzumachen. Die
Bekanntmachung soll mindestens vier Wochen vor dem Inkrafttreten der Abgabeordnung
erfolgen. Zu den Akten des Oberamts und des Bezirkssteueramts ist je ein Exemplar
der die Bekanntmachung enthaltenden Nummer des Bezirksamtsblattes einzusenden.
852.
(Zu Art. 39 des Gesetzes.)
Von der Besteuerung bleiben auch frei Gas und Elektrizität, wenn sie vom Hersteller
selbst verbraucht werden.
853.
(Zu Art. 40 des Gesetzes.)
Eine Erhöhung der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in den einzelnen Gemeinden
bestandenen Sätze der Verbrauchsabgabe von Fleisch ist auch dann ausgeschlossen, wenn
diese Sätze niederer waren als der zulässig gewesene Höchstsatz.
8 ö4.
(Zu Art. 41 des Gesetzes.)
Soweit das Bier in der Erhebungsgemeinde selbst hergestellt wird, ist die Bierab-
gabe nicht von der Flüssigkeitsmenge des Bieres, sondern von dem zur Biererzeugung
verwendeten Malz zu erheben.