Vertrag mit Bayern. 61
beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgehung des Deutschen Bundes
unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
III.
Die vorstehend festgestellte Verfassung des Deutschen Bundes erleidet
hinsichtlich ihrer Amwendung auf das Königreich Bayern nachstehende Be-
schränkungen:
§5 1.
Das Recht der Handhabung der Aufsicht Seitens des Bundes
über die Heimaths= und Niederlassungsverhältnisse und dessen Recht
der Gesetzgebung über diesen Gegenstand erstreckt sich nicht auf das
Königreich Bayern.
Das Recht des Bundes auf Handhabung der Aufsicht und Ge-
setzzebung über das Eisenbahnwesen, dann über das Post= und
Telegraphenwesen erstreckt sich auf das Königreich Bayern nur nach
Maßgabe der in den §§ 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen.
82.
Für die erste Wahl zum Reichstage wird die Abgrenzung der
Wahlbezirke in Bayern in Ermangelung der bundezgesetzlichen
Feststellung von der Königlich Bayerischen Regierung bestimmt
werden.
83.
Die Artikel 42 bis einschließlich 46 der Bundesverfassung sind
auf das Königreich Bayern nicht anwendbar.
Dem Bunde steht jedoch auch dem Königreiche Bayern gegenüber
das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für
die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung
wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.
84.
Die Artikel 48 bis einschließlich 52 der Bundesverfassung finden
auf das Königreich Bayern keine Anwendung. Das Königreich
Bayern behält die freie und selbstständige Verwaltung seines Post-
und Telegraphenwesens.
Dem Bunde steht jedoch auch für das Königreich Bayern die
Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die
rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die
Portofreiheiten und das Posttaxwesen, soweit beide letzteren nicht
lediglich den inneren Verkehr in Bayern betreffen, sowie unter glei-
cher Beschränkung die Feststellung der Gebühren für die telegraphische