Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Vertrag mit Bayern. 61 
beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgehung des Deutschen Bundes 
unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten. 
III. 
Die vorstehend festgestellte Verfassung des Deutschen Bundes erleidet 
hinsichtlich ihrer Amwendung auf das Königreich Bayern nachstehende Be- 
schränkungen: 
§5 1. 
Das Recht der Handhabung der Aufsicht Seitens des Bundes 
über die Heimaths= und Niederlassungsverhältnisse und dessen Recht 
der Gesetzgebung über diesen Gegenstand erstreckt sich nicht auf das 
Königreich Bayern. 
Das Recht des Bundes auf Handhabung der Aufsicht und Ge- 
setzzebung über das Eisenbahnwesen, dann über das Post= und 
Telegraphenwesen erstreckt sich auf das Königreich Bayern nur nach 
Maßgabe der in den §§ 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen. 
82. 
Für die erste Wahl zum Reichstage wird die Abgrenzung der 
Wahlbezirke in Bayern in Ermangelung der bundezgesetzlichen 
Feststellung von der Königlich Bayerischen Regierung bestimmt 
werden. 
83. 
Die Artikel 42 bis einschließlich 46 der Bundesverfassung sind 
auf das Königreich Bayern nicht anwendbar. 
Dem Bunde steht jedoch auch dem Königreiche Bayern gegenüber 
das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für 
die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung 
wichtigen Eisenbahnen aufzustellen. 
84. 
Die Artikel 48 bis einschließlich 52 der Bundesverfassung finden 
auf das Königreich Bayern keine Anwendung. Das Königreich 
Bayern behält die freie und selbstständige Verwaltung seines Post- 
und Telegraphenwesens. 
Dem Bunde steht jedoch auch für das Königreich Bayern die 
Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die 
rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die 
Portofreiheiten und das Posttaxwesen, soweit beide letzteren nicht 
lediglich den inneren Verkehr in Bayern betreffen, sowie unter glei- 
cher Beschränkung die Feststellung der Gebühren für die telegraphische
	        
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