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Vertrag mit Bayern. 63
In Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Ge-
bühren, dann hinsichtlich der Mobilmachung wird Bayern volle
Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer bestehenden Normen
herstellen.
Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der Gradab-
zeichen behält sich die Königlich Bayerische Regierung die Herstellung
der vollen Uebereinstimmung mit dem Bundezheere vor.
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich durch
Inspektionen von der Uebereinstimmung in Organisation, Formation
und Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit
des Bayerischen Kontingents Ueberzeugung zu rerschaffen und wird
sich über die Modalitäten der jeweiligen Vornahme und über das
Ergebniß dieser Inspektionen mit Seiner Majestät dem Könige von
Bayern ins Vernehmen setzen.
Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des Baye-
rischen Kontingents oder eines Theils desselben erfolgt auf Veran-
lassung des Bundesfeldherrn durch Seine Majestät den König von
Bayern.
Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese Verein-
barung geschaffenen militärischen Beziehungen erhalten die Militär-
Bevollmächtigten in Berlin und München über die einschlägigen
Anordnungen entsprechende Mittheilung durch die resp. Kriegs-
Ministerien.
Im Kriege sind die Bayerischen Truppen verpflichtet, den Befehlen
des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten.
Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen.
Die Anlage von neuen Befestigungen auf Bayerischem Gebiete im
Interesse der gesammtdeutschen Vertheidigung wird Bayern im Wege
jeweiliger spezieller Vereinbarung zugestehen.
An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher Be-
festigungen auf seinem Gebiete betheiligt sich Bayern in dem
seiner Bevölkerungszahl entsprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit
den anderen Staaten des Deutschen Bundes; ebenso an den für
sonstige Festungsanlagen etwa Seitens det Bundes zu bewilligenden
Entraordinarien.
Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffent-
lichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Theil desselben durch
den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt werden kann, die Form
der Verkündung und die Wirkungen einer solchen Erklärung werden
durch ein Bundesgesetz geregelt.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem l. Januar 1872 in
Wirksamkeit.