Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

IV. 
VI. 
VII. 
Vertrag mit Bayern. 63 
In Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Ge- 
bühren, dann hinsichtlich der Mobilmachung wird Bayern volle 
Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer bestehenden Normen 
herstellen. 
Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der Gradab- 
zeichen behält sich die Königlich Bayerische Regierung die Herstellung 
der vollen Uebereinstimmung mit dem Bundezheere vor. 
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich durch 
Inspektionen von der Uebereinstimmung in Organisation, Formation 
und Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit 
des Bayerischen Kontingents Ueberzeugung zu rerschaffen und wird 
sich über die Modalitäten der jeweiligen Vornahme und über das 
Ergebniß dieser Inspektionen mit Seiner Majestät dem Könige von 
Bayern ins Vernehmen setzen. 
Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des Baye- 
rischen Kontingents oder eines Theils desselben erfolgt auf Veran- 
lassung des Bundesfeldherrn durch Seine Majestät den König von 
Bayern. 
Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese Verein- 
barung geschaffenen militärischen Beziehungen erhalten die Militär- 
Bevollmächtigten in Berlin und München über die einschlägigen 
Anordnungen entsprechende Mittheilung durch die resp. Kriegs- 
Ministerien. 
Im Kriege sind die Bayerischen Truppen verpflichtet, den Befehlen 
des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten. 
Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen. 
Die Anlage von neuen Befestigungen auf Bayerischem Gebiete im 
Interesse der gesammtdeutschen Vertheidigung wird Bayern im Wege 
jeweiliger spezieller Vereinbarung zugestehen. 
An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher Be- 
festigungen auf seinem Gebiete betheiligt sich Bayern in dem 
seiner Bevölkerungszahl entsprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit 
den anderen Staaten des Deutschen Bundes; ebenso an den für 
sonstige Festungsanlagen etwa Seitens det Bundes zu bewilligenden 
Entraordinarien. 
Die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffent- 
lichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Theil desselben durch 
den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt werden kann, die Form 
der Verkündung und die Wirkungen einer solchen Erklärung werden 
durch ein Bundesgesetz geregelt. 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem l. Januar 1872 in 
Wirksamkeit.
	        
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