Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Schlußprotokoll. 67 
VII. 
Der Köpniglich Preußische Bevollmächtigte gab die Erklärung ab, daß 
Seine Majestät der König von Preußen kraft der Allerhöchstihnen zustehen- 
den Präsidialrechte, mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs von 
Bayern, den Käöniglich Bayerischen Gesandten an den Häöfen, an welchen 
selche beglaubigt sind, Vollmacht ertheilen werden, die Bundesgesandten in 
Verhinderungsfällen zu vertreten. 
Indem diese Erklärung von den Königlich Bayerischen Bevollmächtigten 
acceptirt wurde, fügten diese bei, daß die Bayerischen Gesandten angewiesen 
sein würden, in allen Fällen, in welchen dies zur Geltendmachung allgemein 
Deutscher Interessen erforderlich oder von Nutzen sein wird, den Bundes- 
gesandten ihre Beihülfe zu leisten. 
VIII. 
Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der Bayerischen 
Regierung für den diplomatischen Dienst desselben durch die unter Ziffer VII 
erwähnte Bereitstellung ihrer Gesandtschaften und in Erwägung des Umstan- 
des, daß an denjenigen Orten, an welchen Bayern eigene Gesandschaften 
unterhalten wird, die Vertretung der Bayerischen Angelegenheiten dem 
Bundesgesandten nicht obliegt, die Verpflichtung, bei Feststellung der Aus- 
gaben für den diplomatischen Dienst des Bundes der Bayerischen Regierung 
eine angemessene Vergütung in Anrechnung zu bringen. 
Ueber Festsetzung der Größe dieser Vergütung bleibt weitere Verein- 
barung vorbehalten. 
IX. 
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte erkannte es als ein Recht der 
Bayerischen Regierung an, daß ihr Vertreter im Falle der Verhinderung 
Preußens den Vorsitz im Bundesrathe führe. 
X. 
Zu den Artikeln 35 und 38 der Bundesverfassung war man darüber 
einrerstanden, daß die nach Maßgabe der Zollvereinsverträge auch ferner zu 
erhebenden Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier ebenso anzusehen 
sind, wie die auf die Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben. 
XI. 
Es wurde allseitig anerkannt, daß bei dem Abschlusse von Post= und 
Telegraphen-Verträgen mit außerdeutschen Staaten zur Wahrung der beson- 
deren Landesinteressen Vertreter der an die betreffenden außerdeutschen Staaten 
angizenden Bundesstaaten zugezogen werden sollen, und daß den einzelnen 
Zundesstaaten unbenommen ist, mit anderen Staaten Verträge über das 
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