Schlußrrotokoll. 69
83.
Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen Kriege
als solche aufgehoben.
Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Eigenthum, wird
nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde liegenden Prin-
zipien behandelt.
84.
Diejenigen Gegenstände des Bayerischen Kriegswesens, Betreffs welcher
der Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorliegende Protokoll nicht aus-
drückliche Bestimmungen enthalten — sohin insbesondere die Bezeichnung
der Regimenter v., die Uniformirung, Garnisonirung, das Personal= und
Militär-Bildungswesen u. s. w. — werden durch dieselben nicht berührt.
Die Betheiligung Bayerischer Offiziere an den für höhere militärwissen-
schaftliche oder technische Ausbildung bestehenden Anstalten des Bundes wird
srczieller Vereinbarung vorbehalten.
XV.
Wenn sich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden Materials er-
geben sollte, daß bei Aufführung des nunmehrigen Wortlautes der Bundes-
verfassung unter Ziffer II. §. 1 bis 26 ein Irrthum unterlaufen ist, be-
balten sich die kontrahirenden Theile dessen Berichtigung vor.
XVI.
Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich
sein, wie der Vertrag vom Heutigen über den Abschluß eines Deutschen
Verfassungsbündnisses selbst, und sollen mit diesem gleichzeitig ratifizirt
werden.
So geschehen Versailles, den 23. November 1870.
v. Bismarck. Bray-Steinburg.
(L. S.) (L. S.)
Frh. v. Prankh.
(L. S.)
v. Lutz.
(L. S.)