70 Einführung Norddeutscher Bundesgesetze in Bayern.
IX. Gesettz, betreffend die Einführung Norddeutscher Bundes-
Gesetze in Bayern. Bom 22. April 18717).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen #.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
* 1.
Die in den nachfolgenden Paragraphen aufgeführten Gesetze des Nord-
deutschen Bundes werden nach Maßgabe der in diesen Paragraphen enthal-
tenen näheren Bestimmungen als Reichsgesetze im Königreiche Bayern ein-
geführt.
8 2.
I. Vom Tage der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes an treten
in Kraft:
1) das Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867,
2) das Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und
ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867,
3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867,
4) das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai
1868,
*!) Bundesgesetzblatt Nr. 17, ausgegeben 29. April 1871, S. 87—90. Vergl. oben
den abgedruckten A. 80 der Verfassung von 1870. In den Motiven des dem Reichstag
mit Schreiben vom 28. März 1871 übermittelten Entwurfs (Drucks. Nr. 14) wird das
Gesetz auf den bayrischen Bündnißvertrag vom 23. November 1870, Ziffr. III § 8 zu-
rückgeführt. In voller Würdigung der hiebei obgewalteten Absicht habe die barrische
Regierung die Frage, welche der in Betracht kommenden Gesetze in Bayern einzuführen
seien, ohne Verzug näherer Erwägung unterworfen und als vorläufiges Ergebniß der-
selben die im Entwurf aufgezählten 24 Gesetze des Nordd. Bundes als solche bezeichnet,
welche zum größten Theile ohne jede Veränderung auch für Baiern zu Reichsgesetzen
erhoben werden können. Nachdem sodann auf die Wichtigkeit der möglichst rasch zu
bethätigenden Maßregel hingewiesen, wird zugleich betont, daß dieses Gesetz zugleich die
Gelegenheit bietet, einzelne Bestimmungen des einen und anderen auf Bayern auszu-
dehnenden Reichsgesetzes, deren Abänderung theils geboten, theils wünschenswerth ist,
zu modifiziren. In einem Schlußparagraphen sei daher bestimmt, daß diese Abände-
ltungen für das ganze Reich zu gelten hätten.
Die erste Berathung des Gesetzes hatte am 31. März 1871 statt (St. B. S. 80—85),
die zweite am 12. April 1871 (St. B. S. 189—200), die dritte am 14. dess. Mis.
(St. B. S. 223 fg.).