Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

858 Belsaͤhe. 
Beilätze 
zu S. 828. 
A. 
Die unter Ziffer 3 aufgeführte Vereinbarung d. d. Berlin, 
. Dezember 1870 ·) lautet: 
Verhandelt, 
Berlin, den 8. Dezember 1870. 
Nachdem zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen, im 
Namen des Norddeutschen Bundes, Sr. königl. Hoheit dem Groß- 
herzog von Baden und Er. königl. Hoheit dem Großherzoge von 
Hessen und bei Rhein eine Verfassung des Deutschen Bundes vereinbart 
worden und Se. Majestät der König von Würtemberg dieser Verfassung 
beigetreten ist, und nachdem Se. Majestät der König von Preußen, im Namen 
des Norddeutschen Bundes und Se. Majestät der König von Baiern 
einen Vertrag über den Abschluß eines Verfassungsbündnisses geschlossen 
haben, sind die unterzeichneten Berollmächtigten, nämlich: 
für den Norddeutschen Bund: der königlich Sächsische Staatsminister der 
Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten Richard Freiherr 
von Friesen und der Präsident des Bundeskanzleramts, königlich 
Preußischer Staatsminister Martin Friedrich Rudolph Delbrück; 
für Baiern: der königlich Baierische Staatsminister der Justiz Johann 
von Lutz; 
für Würtemberg: der königlich Würtembergische Instizminister Herrmann 
von Mittnacht; 
für Baden: der Großherzoglich Badische Präsidenk des Ministeriums des 
Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten Ru- 
dolph von Freydorf und der Großherzoglich Badische außerordent- 
liche Gesandte und bevollmächtigte Minister Hans Freiherr von 
Türckheim; 
für Hessen: der Großherzoglich Hessische außerordentliche Gesandte und 
berollmächtigte Minister, Geheimer Legationsrath Karl Hofmann 
in Berlin zusammengetreten, um die Zustimmung Würtembergs, Badens und 
Hessens zu dem im Eingange erwähnten Vertrage zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und Baiern und, soweit dieß noch erforderlich ist, die Zustimmung 
Baierns zu der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen ver- 
einbarten Verfassung und dem, über den Beitritt zu dieser Verfassung mit 
Würtemberg abgeschlossenen Vertrage festzustellen. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben nach gegenseitiger Vorlegung 
*) Vgl. auch S. 593 unten.
	        
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