858 Belsaͤhe.
Beilätze
zu S. 828.
A.
Die unter Ziffer 3 aufgeführte Vereinbarung d. d. Berlin,
. Dezember 1870 ·) lautet:
Verhandelt,
Berlin, den 8. Dezember 1870.
Nachdem zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen, im
Namen des Norddeutschen Bundes, Sr. königl. Hoheit dem Groß-
herzog von Baden und Er. königl. Hoheit dem Großherzoge von
Hessen und bei Rhein eine Verfassung des Deutschen Bundes vereinbart
worden und Se. Majestät der König von Würtemberg dieser Verfassung
beigetreten ist, und nachdem Se. Majestät der König von Preußen, im Namen
des Norddeutschen Bundes und Se. Majestät der König von Baiern
einen Vertrag über den Abschluß eines Verfassungsbündnisses geschlossen
haben, sind die unterzeichneten Berollmächtigten, nämlich:
für den Norddeutschen Bund: der königlich Sächsische Staatsminister der
Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten Richard Freiherr
von Friesen und der Präsident des Bundeskanzleramts, königlich
Preußischer Staatsminister Martin Friedrich Rudolph Delbrück;
für Baiern: der königlich Baierische Staatsminister der Justiz Johann
von Lutz;
für Würtemberg: der königlich Würtembergische Instizminister Herrmann
von Mittnacht;
für Baden: der Großherzoglich Badische Präsidenk des Ministeriums des
Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten Ru-
dolph von Freydorf und der Großherzoglich Badische außerordent-
liche Gesandte und bevollmächtigte Minister Hans Freiherr von
Türckheim;
für Hessen: der Großherzoglich Hessische außerordentliche Gesandte und
berollmächtigte Minister, Geheimer Legationsrath Karl Hofmann
in Berlin zusammengetreten, um die Zustimmung Würtembergs, Badens und
Hessens zu dem im Eingange erwähnten Vertrage zwischen dem Norddeutschen
Bunde und Baiern und, soweit dieß noch erforderlich ist, die Zustimmung
Baierns zu der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen ver-
einbarten Verfassung und dem, über den Beitritt zu dieser Verfassung mit
Würtemberg abgeschlossenen Vertrage festzustellen.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben nach gegenseitiger Vorlegung
*) Vgl. auch S. 593 unten.