Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Belsätze. 859 
und Anerkennung ihrer Vollmachten konstatirt, daß Würtemberg, Baden und 
Hessen dem, zwischen dem Norddeutschen Bunde und Baiern über den Ab- 
schluß eines Verfassungsbündnisses am 23. November d. Is. zu Versailles 
abgeschlossenen Vertrage nebst dem dazu gehörigen Schlußprotokolle von dem- 
selben Tage zustimmen, und daß Baiern, soweit dieß in Betracht der Ver- 
abredung unter I. des eben gedachten Vertrages noch erforderlich ist, 
der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten, 
dem Protokolle d. d. Versailles, den 15. November d. Is. angeschlossenen 
Verfassung des Deutschen Bundes und der in diesem Protokolle getroffenen 
Verabredungen, sowie dem zu Berlin am 25. November d. Is. unterzeichneten 
Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerserts 
und Würtemberg andererseits über den Beitritt des letzteren zu der vorer- 
wähnten Verfassung, den im Schlußprotokolle zu diesem Vertrage getroffenen 
Verabredungen und der Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde 
und Würtemberg vom 21./25. November d. J. zustimmt. 
Die Unterzeichneten waren darüber einverstanden, daß der Inhalt der 
gegenwärtigen Verhandlung als durch die Ratifikation derjenigen Urkunden 
genehmigt angesehen werden soll, auf welche sich die gegenwärtige Verhand- 
lung bezieht. 
(Folgen die Unterschriften.) 
B. 
Die daselbst unter Ziffer 4 aufgeführte Note des k. Staatsmi- 
nisteriums des Aeußern vom 13. Dezember 1370 (insbesodere 
auch „Kaiser und Reich“ betreffend) lautet: 
J. 
Mit Zustimmung der sämmtlichen betheiligten Regierungen 
wurde der Artikel III. §. 8 des Hauptvertrags zwischen Baiern und dem 
Norddeutschen Bunde vom Reichstage in nachfolgender Fassung angenommen: 
(Folgt nun der F. 8 in seiner jetzigen Gestalt — s. oben S. 64 
— nur sind die Schlußworte der Alinea 1 „nur in Betreff des 
Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen 
Bundes vom 31. Mai 1869“ durch gesperrten Druck hervorge- 
hoben.)°) 
II. 
Für §F. II. des Schlußprotokolls ist in gleicher Weise vom Reichstage 
folgende Fassung angenommen: 
*) Vergl. hiezu oben S. 322 fgcg.
	        
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