Belsätze. 859
und Anerkennung ihrer Vollmachten konstatirt, daß Würtemberg, Baden und
Hessen dem, zwischen dem Norddeutschen Bunde und Baiern über den Ab-
schluß eines Verfassungsbündnisses am 23. November d. Is. zu Versailles
abgeschlossenen Vertrage nebst dem dazu gehörigen Schlußprotokolle von dem-
selben Tage zustimmen, und daß Baiern, soweit dieß in Betracht der Ver-
abredung unter I. des eben gedachten Vertrages noch erforderlich ist,
der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten,
dem Protokolle d. d. Versailles, den 15. November d. Is. angeschlossenen
Verfassung des Deutschen Bundes und der in diesem Protokolle getroffenen
Verabredungen, sowie dem zu Berlin am 25. November d. Is. unterzeichneten
Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerserts
und Würtemberg andererseits über den Beitritt des letzteren zu der vorer-
wähnten Verfassung, den im Schlußprotokolle zu diesem Vertrage getroffenen
Verabredungen und der Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde
und Würtemberg vom 21./25. November d. J. zustimmt.
Die Unterzeichneten waren darüber einverstanden, daß der Inhalt der
gegenwärtigen Verhandlung als durch die Ratifikation derjenigen Urkunden
genehmigt angesehen werden soll, auf welche sich die gegenwärtige Verhand-
lung bezieht.
(Folgen die Unterschriften.)
B.
Die daselbst unter Ziffer 4 aufgeführte Note des k. Staatsmi-
nisteriums des Aeußern vom 13. Dezember 1370 (insbesodere
auch „Kaiser und Reich“ betreffend) lautet:
J.
Mit Zustimmung der sämmtlichen betheiligten Regierungen
wurde der Artikel III. §. 8 des Hauptvertrags zwischen Baiern und dem
Norddeutschen Bunde vom Reichstage in nachfolgender Fassung angenommen:
(Folgt nun der F. 8 in seiner jetzigen Gestalt — s. oben S. 64
— nur sind die Schlußworte der Alinea 1 „nur in Betreff des
Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen
Bundes vom 31. Mai 1869“ durch gesperrten Druck hervorge-
hoben.)°)
II.
Für §F. II. des Schlußprotokolls ist in gleicher Weise vom Reichstage
folgende Fassung angenommen:
*) Vergl. hiezu oben S. 322 fgcg.