Generaldebatte. Schulze. Kt9
gelhaft sein mag — und was dies ist, haben wir ja Gelegenheit gehabt
in den verschiedenen parlamentarischen Körperschaften, die sich mit der Frage
beschäftigt haben, hinlänglich auszusprechen — denn doch auch zur Sprache
zu bringen. Wenn dazu hier bei einer mehr redaktionellen Aufgabe vielleicht
weniger der Platz zu sein scheint, so meinten wir, daß in dem Augerblick,
wo das erste Deutsche Parlament zusammentritt, in dem Augenblick, wo es
diese erste wichtige Vorlage zu seiner Kenntniß nimmt und darüber von seiner
Stellung aus mit zu befinden haben wird, wir wenigstens auszusprechen
haben: wenn wir hier zur Redaktion des entschieden bestehenden Rechtes
nichts zu sagen haben, wenn wir dieses bestehende Verfassungsrecht absolut
als den Punkt anerkennen, von dem wir bei unseren ganzen Arbeiten aus-
gehen müssen, so geben wir damit die Stellung nicht auf, so behalten wir
uns vor, in dem weiteren Verlauf der Arbeiten des Hauses auch unsererseits
mit denjenigen Anträgen heworzutreten, die wir für nöthig halten, um die
Verfassung nach der Richtung bin, die in der Thronrede Sr. Majestät des
Kaisers so treffend ausgedrückt ist, nach der freiheitlichen Richtung hin, zu
vervollständigen.
Am Schluß der Gencraldebatte faßte der Reichstag den geschäftsord-
nungsmäßigen Beschluß und zwar einstimmig, die Vorlage nicht an eine
Kommission zu verweisen).
Zweite und beziehungsweise dritte Berathung.
Der Reichstag erklärte sich, was die Reihenfolge der Berathung betraf,
auf Vorschlag seines Präsidenten Dr. Simson damit einverstanden, mit der
Verfassung den Anfang zu machen und nach deren artikelweiser Durchbe-
rathung zur Berathung über das Promulgationsgesetz überzugehen).
Vorbemerkung.
Wie im Reichstage vom Präsidenten geschäftsordnungsmäßig Zustim-
mung zu dem Entwurf immer dann angenommen wurde, wenn kein Gegen-
antrag gegen Inhalt oder Fassung des betreffenden Artikels im Momente der
Abstimmung vorlag, so werden auch wir unsererseits auch hier wieder jede
Bemerkung dießbezüglich weglassen, und selbst die in der Reibenfolge treffende
Ziffer des nnangefochtenen Artikels einzusetzen unterlassen. Vgl. St. B.
S. 156 l. oben. Auch haben wir hier ebenfalls die Spezielle Diskussion der
dritten Berathung sogleich an dem betreffenden Orte der zweiten Be-
* St. B. S. 22 r. o.
St. B. S. 94 I. g. m. 9. Sitzung vom 1. April 1871.