Einführung Norddentscher Bundesgesetze in Bayern. 73
8 8.
Das Gesetz über die Abgaben von der Flößerei vom 1. Juni 1870
wird mit dem Tage der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes eingeführt.
Die nach § 2 desselben zu leistende Entschädigung besteht in dem acht-
zehnfachen Betrage des durchschnittlichen Reinertrages der Abgabe aus den
letzten drei Kalenderjahren vor dem Aufhören der Erhebung.
Der Antrag auf Entschädigung ist bei Vermeidung der Präklusion inner-
halb sechs Monaten nach dem Tage, mit welchem die Erhebung der Abgabe
aufgehört hat, an das Reichskanzleramt zu richten.
69.
Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 tritt mit dem Tage der Wirksamkeit
des gegenwärtigen Gesetzes in Kraft, jedoch mit Ausnahme der Bestimmungen
in §& 1 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 16.
*l 10.
Das Gesetz vom 11. Juni 1870, betreffend die Kommanditgesellschaften
auf Aktien und die Aktiengesellschaften, erlangt vom Tage der Wirksamkeit
des gegenwärtigen Gesetzes an mit nachstehenden Vorschriften Geltung:
Die bis zu dem bezeichneten Tage vollzogenen Eintragungen in dem
von den Bayerischen Bezirksgerichten geführten besonderen Register
für Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens
nicht in Handelsgeschäften besteht, gelten als Eintragungen im
Handelsregister, und bleiben in Wirksamkeit, auch wenn die Vor-
aussetzungen nicht rorhanden sind, welche nach dem Gesetze vom
11. Juni 1870 für die Errichtung der Gesellschaft erferderlich sein
würden.
W 11.
Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen,
musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken, vom 11. Juni 1870
tritt am 1. Januar 1872 in Wirksamkeit, unbeschadet der fortdauernden
Geltung des Artikels 68 des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der
Ucheberrechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vom 28.
Juni 1865.
E 12.
Die in den §§5 3, 8 und 9 getroffenen Abänderungen der dort bezeich-
neten Gesetze finden im ganzen Reiche Anwendung, die Bestimmung im
letzten Absatze des § 8 auch in denjenigen Fällen, in welchen vor Erlaß
dieses Gesetzes unzulässige Abgaben von der Flößerei durch Kaiserliche Ver-
erknung außer Hebung gesetzt worden sind.