Zollvereinigungevertrag vom 8. Jull 1867. 75
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie,
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Großherzoglich Sächsischen Wirklichen Geheimrath Gustav
Thon;
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig-Lüneburg:
Höchst Ihren Minister-Residenten an dem Kgl. Preußischen Hofe,
Geheimen Rath Dr. Friedrich August von Liebe;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
den Herzoglich Braunschweigischen Minister-Residenten, Geheimen
Rath Dr. Friedrich August von Liebe;
ferner:
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchst Ihren Ministerialrath Wilhelm Weber und
Allerhöchst Ihren Oberzollrath Georg Ludwig Carl Gerbig;
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchst Ihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und
bevollmächtigten Minister an dem Kgl. Preußischen Hofe, Ge-
heimen Legationsrath Friedrich Heinrich Carl Freiherrn von
Spitzemberg und
Allerhöchst Ihren Finanzrath Carl Victor Riecke;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchst Ihren Staateminister der Finanzen und Präsidenten des
Staatsministeriums Carl Mathy;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein
für die zu dem Norddeutschen Bunde nicht gehörenden Theile
des Großherzogthums:
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Steuerrath Ludwig Wilhelm
Ewald; ab initio von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbe-
halt der Ratifikation, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Die vertragenden Theile setzen den, behufs eines gemeinsamen Zoll-
und Handelssystems errichteten, auf dem Vertrage über die Fortdauer des
Joll= und Handelsrereins vom 16. Mai 1865 beruhenden Verein bis zum
letzten Dezember 1877 fort.
Bis dahin bleiben die Zollvereinigungs-Verträge rom 22. und 30. März
und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vom 2. Januar
1836, vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841, vom 4. April
1853 und vom 16. Mai 1865, nebst den zu ihnen gehörenden Separat-