896 I. Session des deutschen Reichstages.
Male nicht als Mitglieder des, wie es dies verdient hat, schon seinem
Untergange anheimgegebenen Jollparlaments zu begrüßen habe, — von
Ihnen will ich hoffen, daß Sic, je näher Sie unseren Norddeutschen und
daher vorzüglich auch den preußischen Angelegeuheiten treten, desto unver-
schleierter und richtiger das große, unsägliche Unrecht, Unheil und Elend
erkennen, von dem ich hier rede.
Bei der Abstimmung wurde Art. 1 in der Fassung des Entwurfs
durch die fast ausuahmslose Mehrheit angenommen?).
II.
Bundesgesetzgebung.
Artikel 2. (Grundrechte).
1) Autrag Reichensperger (Olpe)“), folgende Abänderungen vorzu-
nehmen:
im Art. 2 statt des zweiten Satzes zu setzen:
„Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in
keiner Weise durch vorbeugende Maßregeln, namentlich Cenfur,
Konzessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatoauflagen, Beschrän-
kungen der Diuckereien oder des Buchhandels, Postverbot, oder
andere Hemmungen des frei : Verkehrs beschränkt, fuspendirt,
oder aufgehoben werden.“
sodann folgende weitere Art. 3 bis 7 folgen zu lassen:
„Art. 3. Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bild-
liche Darstellung begangen werden, sind nach den allgemeinen
Strafgesetzen zu bestrafen.
Art. 4. Alle Deutschen sind berechtigt, sich ohne vorgängige Er-
laubniß friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu
versammeln.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter
freiem Himmel, welche auch in Bezug auf vorgängige obrigkeit-
liche Erlaubniß der Verfügung des Gesetzes unterworfen sind.
Art. 5. Alle Deutschen haben das Recht sich zu solchen Zwecken,
welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu
vereinigen.
Das Gesetz regelt, insbesendere zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit, die Ausübung des in diesem und dem vor-
stehenden Artikel (4) gewährleisteten Rechto.
6 St. B. S. 104 I. g. u.
"#) Drucks. Nr. 12.