Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 77
daber im gesammten Vereine die Deklaration, Verwiegung und Verzollung
da nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände ausschließlich nach jenem
Gewichte geschehen.
83.
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende Gesetze
über die Besteuerung des im Umfange des Vereins gewonnenen Salzes
und aus Rüben bereiteten Zuckers bestehen.
Die vertragenden Theile sind darüber einverstanden, daß, wenn die Fa-
brikation von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als
aus Rüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang ge-
winnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer
übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzuckersteuer verabre-
deten Grundsätzen zu unterwerfen sein würde.
84.
Der im Umfange des Vereins gewonnene oder zubereitete Taback soll
einer uͤbereinstimmenden Besteuerung unterworfen werden.
85.
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende
Maßregeln zum Schutze des gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den
Schleichhandel und der inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Hinterziehungen
bestehen.
86.
Die Verwaltung der in den §§ 1, 3 und 4 bezeichneten Abgaben und
die Organisation der dazu dienenden Behörden soll in allen Ländern des
Gesammtrereins, unter Berücksichtigung der in denfelben bestehenden eigen-
tbümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden.
87.
In Gemäßheit der vorstehenden Verabredungen werden die vertragen-
den Theile
das ZJollgesetz,
die Zollordnung,
den Jolltarif,
die Grundsätze, das Zollstrafgesetz betreffend,
wie solche zwischen ihnen vereinbart sind, ferner
die Uebereinkunft wegen Erhehung einer Abgabe von Salz vom
8. Mai dieses Jahres,
die Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 16. Mai
1865,