78 Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
das Zollkartel vom 11. Mai 1833,
zur Anwendung bringen.
Unter dem, in den gemeinschaftlichen Gesetzen und Verwaltungs-Vor-
schriften enwähnten allgemeinen Eingangszoll oder der allgemeinen Eingangs-
Abgabe ist ein Zollsatz von 15 Groschen oder 52# Kreuzern zu verstehen.
Artikel 4.
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben werden an den ge-
meinschaftlichen Landesgrenzen der vertragenden Theile nicht erhoben und es
können alle im freien Verkehr des einen Gebiets bereits befindlichen Gegen-
stände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt
werden, mit alleinigem Vorbehalte der im Innern der vertragenden Theile
mit einer nicht gemeinschaftlichen Steuer belegten inländischen Erzeugnisse,
nach Maßgabe des Artikels 5.
Die Freiheit des Handels und Verkehrs zwischen den vertragenden
Theilen soll auch dann keine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte
außerordentlicher Umstände, inobesondere auch bei einem drohenden oder aus-
gebrochenen Kriege, einer von ihnen sich veranlaßt finden sollte, die Ausfuhr
gewisser im inneren freien Verkehr befindlicher Erzeugnisse oder Fabrikate
in das Ausland, für die Dauer jener außerordentlichen Umstände, zu
verbieten.
In einem solchen Falle wird man darauf Bedacht nehmen, daß ein
gleiches Verbot von allen vertragenden Theilen erlassen werde.
Sollte jedoch einer oder der andere derselben es seinem Interesse nicht
angemessen finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt dem-
jenigen oder denjenigen Theilen, welche solches zu erlassen für nöthig finden,
die Befugniß vorbehalten, dasselbe auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse
nicht beitretenden Theiles auszudehnen.
Die vertrogenden Theile räumen sich ferner auch gegenseitig das Recht
ein, zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen und Vieh
die erforderlichen Maßregeln zu ergreifen. Im Verhältnisse von einem Ver-
einslande zu dem anderen dürfen jedoch keine hemmenderen Einrichtungen
getroffen werden, als unter gleichen Umständen den inneren Verkehr des
Staates treffen, welcher sie anordnet.
Artikel 5.
Die vertragenden Theile werden ihr Bestreben darauf richten, eine
Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung der in ihren Ge-
bieten theils bei der Hervorbringung oder Zubereitung, theis unmittelbar bei
dem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegten, nicht unter die §§ 3 und
4 des Artikels 3 fallenden Erzeugnisse im Wege des Vertrages herbeizu-
führen. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der
vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegen-