vom 8. Juli 1867. 81
innere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Er-
zeugniß nicht besteuern;
WBo innere Steuern nach dem Werthe der Waare erhoben werden,
find nicht nur die nämlichen Erhebungssätze auf das inländische,
wie auf das vereinsländische Erzeugniß gleichmäßig in Anwendung
zu bringen, sondern es darf auch bei Feststellung des zu besteuern-
den Werthes das inländische Erzeugniß nicht vor dem vereinsländi-
schen begünstigt werden;
Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Kon-
sumtionsgegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Ver-
zehrung desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern von den aus
anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen der nämlichen
Gattung nur in gleicher Weise fordern;
Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung
oder Zubereitung eines Konsumtions-Gegenstandes gelegt haben,
können den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegen-
standes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben lassen;
Im norddeutschen Bund wird von dem in den übrigen Vereins-
staaten erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangsabgabe
nicht erhoben werden.
Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten
nicht erhoben werden, welche etwa während der Dauer dieses Ver-
trages die Hervorbringung von Wein einer inneren Steuer unter-
werfen möchten;
So weit zwischen mehreren Vereinsstaaten eine Vereinigung zu
gleichen Steuer-Einrichtungen besteht, werden diese Staaten in An-
sehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von
vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet.
§ 4.
Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder
Verkauf, die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung eines
Konfumtionsgegenstandes gelegt haben, können bei der Ausfuhr des Gegen-
standes nach anderen Vereinsstaaten diese Steuer unerhoben lassen, beziehungs-
weise den gesetzlichen Betrag derselben ganz oder theilweise zurückerstatten.
Wegen Ausübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet worden:
a. Eine Zurückerstattung soll überhaupt nur in so weit stattfinden
dürfen, als in dem betreffenden Staate bei der Ausfuhr des näm-
lichen Erzeugnisses nach dem Vereinsauslande eine Steuervergütung
gewährt wird, und auch nur höchstens bis zum Betrage der letzteren.
b. Die betreffenden Vereins-Regierungen werden ihr besonderes Augen-
merk darauf richten, daß in keinem Falle mehr, als der wirklich
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