vom s. Juli 1867. 83
meidung zeitraubender und den Verkehr belästigender Untersuchungen an den
Rimengrenzen oder auf dem Wege zwischen dem Versendungs= und Be-
stimmungsorte, eintritt.
§ 7.
Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Kor-
rerationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend,
soll mur für Gegenstände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind, be-
willigt werden und es soll dabei der im § 3 dieses Artikels ausgesprochene
allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung
der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, eben so wie bei den Staatssteuern
in Anwendung kommen.
Zu den, zur örtlichen Konsumtion bestimmten Gegenständen, von welchen
biemach die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kommunen oder
Korporationen allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Bier,
CEssig, Malz, Cider (Obstwein) und die der Mahl und Schlachtsteuer unter-
liegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Marktviktualien und Fourage.
Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art auch
ferner nur in denjenigen Theilen des Vereins zulässig sein, welche zu den
eigentlichen Weinländern gehören.
So weit in einzelnen Orten der zum Zollvereine gehörigen Staaten die
Erbebung einer Abgabe von Branntwein für Rechnung von Kommunen oder
Korporationen gegenwärtig stattfindet, oder nach der bestehenden Gesetzgebung
nicht rersagt werden kann, wird es dabei ausnahmsweise bewenden.
Es sollen aber die für Rechnung von Kommunen oder Korporationen
zu Erbebung kommenden Abgaben von Wein und Branntwein, ingleichen
ron Bier, in Absicht ihres Betrages der Beschränkung unterliegen, daß solche
beim Branntwein, mit der Staatssteuer zusammen, den im § 2 dieses Ar-
ikels festgesetzten Maximalsatz von 10 Rthlrn. für die Ohm, und beim
Bein und Bier den Satz von 20% der für die Staatssteuern ebendaselbst
verabredeten Marimalsätze nicht überschreiten dürfen. Ausnahmen hiervon
sellen nur in soweit zulässig sein, als einzelne Kommunen oder Korporationen
schen gegenwärtig eine höhere Abgabe erheben, welchen Falls letztere fortbe-
steben kann.
Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen, als
den vorstehend genannten Gegenständen, Abgaben erhoben werden, so soll die
Crbebung der letzteren zwar einstweilen fortbestehen können, die betreffenden
Regierungen werden es sich jedoch angelegen sein lassen, solche Abgaben bei
der ersten passenden Gelegenheit zu beseitigen. Ueber den Erfolg der dieß-
fäligen Bemühungen wird dem Bundesrathe des Zollvereins von Zeit zu
Jeit Mittheilung gemacht werden.
Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen bei
dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereinsstaaten,
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