Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

vom s. Juli 1867. 83 
meidung zeitraubender und den Verkehr belästigender Untersuchungen an den 
Rimengrenzen oder auf dem Wege zwischen dem Versendungs= und Be- 
stimmungsorte, eintritt. 
§ 7. 
Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Kor- 
rerationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, 
soll mur für Gegenstände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind, be- 
willigt werden und es soll dabei der im § 3 dieses Artikels ausgesprochene 
allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung 
der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, eben so wie bei den Staatssteuern 
in Anwendung kommen. 
Zu den, zur örtlichen Konsumtion bestimmten Gegenständen, von welchen 
biemach die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kommunen oder 
Korporationen allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Bier, 
CEssig, Malz, Cider (Obstwein) und die der Mahl und Schlachtsteuer unter- 
liegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Marktviktualien und Fourage. 
Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art auch 
ferner nur in denjenigen Theilen des Vereins zulässig sein, welche zu den 
eigentlichen Weinländern gehören. 
So weit in einzelnen Orten der zum Zollvereine gehörigen Staaten die 
Erbebung einer Abgabe von Branntwein für Rechnung von Kommunen oder 
Korporationen gegenwärtig stattfindet, oder nach der bestehenden Gesetzgebung 
nicht rersagt werden kann, wird es dabei ausnahmsweise bewenden. 
Es sollen aber die für Rechnung von Kommunen oder Korporationen 
zu Erbebung kommenden Abgaben von Wein und Branntwein, ingleichen 
ron Bier, in Absicht ihres Betrages der Beschränkung unterliegen, daß solche 
beim Branntwein, mit der Staatssteuer zusammen, den im § 2 dieses Ar- 
ikels festgesetzten Maximalsatz von 10 Rthlrn. für die Ohm, und beim 
Bein und Bier den Satz von 20% der für die Staatssteuern ebendaselbst 
verabredeten Marimalsätze nicht überschreiten dürfen. Ausnahmen hiervon 
sellen nur in soweit zulässig sein, als einzelne Kommunen oder Korporationen 
schen gegenwärtig eine höhere Abgabe erheben, welchen Falls letztere fortbe- 
steben kann. 
Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen, als 
den vorstehend genannten Gegenständen, Abgaben erhoben werden, so soll die 
Crbebung der letzteren zwar einstweilen fortbestehen können, die betreffenden 
Regierungen werden es sich jedoch angelegen sein lassen, solche Abgaben bei 
der ersten passenden Gelegenheit zu beseitigen. Ueber den Erfolg der dieß- 
fäligen Bemühungen wird dem Bundesrathe des Zollvereins von Zeit zu 
Jeit Mittheilung gemacht werden. 
Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen bei 
dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereinsstaaten, 
6%
	        
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