1. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 111
städtischem Gewohnheitsrecht und Stadtrecht nach kaiserlichem Privilegium anzugeben. Für
das erste ist der Sachsenspiegel, für das zweite das Magdeburger Recht, für das dritte das Stadt-
recht von Goslar benutzt. Das ausführliche Rechtsbuch entstand nach der Mitte des 14. Jahr-
hunderts in der Mark Meißen. In der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts wurde es von dem
Eisenacher Stadtschreiber Johannes Rothe (1 1434) mit Zuziehung anderer Quellen für die
Verhältnisse von Eisenach zu einem Eisenacher Rechtsbuch umgearbeitet. Derselbe
Johannes Rothe verfaßte gleichfalls für Eisenach das sogenannte Rechtsbuch Johann Purgoldts.
3. Die Blume von Magdeburg. Um 1386 schrieb unter diesem Titel der roma-
nistisch geschulte Jurist Nikolaus Wurm von Neu-Ruppin, ein ebenso fruchtbarer als geschmack-
loser Schriftsteller, ein Rechtsbuch, das sich für eine Arbeit des Magdeburger Schöffenstuhls
ausgibt. Wurm selbst arbeitete es später in ein neues Werk um, das er Blume des Sachsen-
spiegels nannte. 4. Das systematische Schöffenrecht, aus der Mitte des
14. Jahrhunderts, auf Magdeburg-Breslauer Bewidmungen und Breslauer Schöffensprüchen
beruhend. Seine systematische Anordnung ist von Interesse, weil sie sich vom römischen und
kanonischen Rechte durchaus unabhängig hält. 5. Der alte Kulm, das alte Kölmische
Buch, eine Rezension des systematischen Schöffenrechts, das gegen Ende des 14. Jahrhunderts
nach Kulm in Preußen kam, in den preußischen Gerichten rezipiert und durch Zusätze aus dem
Schwabenspiegel vermehrt wurde. Das Rechtsbuch erhielt eine Glosse, die Parallelstellen
aus dem Sachsenspiegel und verschiedenen sächsischen Stadtrechtsbüchern heranzieht. 6. Die
Magdeburger Fragen, eine Sammlung und Bearbeitung von Anfragen, wie sie
nach Magdeburg als Oberhof gerichtet wurden, und von daraufhin ergangenen Urteilen, 1386
bis 1400 in Preußen, vermutlich in Thorn entstanden.
Eine selbständige Stellung hat im Verhältnis zum Magdeburger Rechte das Stadtrechts-
buch der Stadt Freiberg in der Mark Meißen, eine durch eingehende Berücksichtigung des Rechts-
gangs hervorragende Privatarbeit, die zwischen 1296 und 1307 entstand und offizielle Geltung
erlangte.
Von süddeutschen Stadtrechtsbüchern sind neben dem schon genannten des Ruprecht
von Freising herorzuheben das Wiener Stadtrechtsbuch aus dem Ende des
13. Jahrhunderts, nachträglich durch Einschaltungen aus dem Schwabenspiegel vermehrt, und
das Brünner Schöffenbuch, eines der besseren juristischen Werke des Mittelalters, welches
ein im römischen und kanonischen Rechte wohl bewandernder Stadtschreiber von Brünn, Jo-
hannes (von Gelnhausen?) in lateinischer Sprache um die Mitte des 14. Jahrhunderts aus
Brünner Privilegien, Willküren, Schöffensprüchen und selbständigen Ausführungen unter
alphabetisch geordneten Rubriken zusammenstellte. Eine Privatarbeit, die sich die Form einer
Satzung eines Herzogs Leopold von Osterreich gibt, ist das Stadtrecht von Wiener-Neustadt
aus der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts. .
Unter den mitteldeutschen Stadtrechtsquellen ragt durch rechtsgeschichtliche Ergiebigkeit
das um die Mitte des 13. Jahrhunderts entstandene Rechtsbuch der thüringischen Stadt Mühl-
hausen, unter den niederländischen das zu Anfang des 15. Jahrhunderts von dem Clerk Johannes
Mathiae (Jan Matthisssen) verfaßte Rechtsbuch der Stadt Briel hervor.
Nachweisungen über Stadtrechte und Sammelwerke: Riccius, Zuverlässiger Entwurf
von Stadtgesetzen und Statutis 1740. Gengler, Codex iuris municipalis Germaniae medli
aevi I (bis Duisburg) 1863. Bischoff, Österreichische Stadtrechte und Privilegien mit Literatur-
angaben und Anmerkungen 1857. Fockema Andreae, Overzigt van oudnederlandsche
rechtsbronnen 1881. Eine gedrängte Übersicht der wichtigsten Stadtrechtsquellen in Kraut-
Frensdorff, Grundriß, 6. Aufl. J 8, S. 25 f. Gengler, Deutsche Stadtrechte des Mittel-
alters, teils verzeichnet, teils vollständig oder in Probeauszügen 1852. Gaupp, Deutsche Stadt-
rechte des Mittelalters mit rechtsgeschichtlichen Erläuterungen 1851. Oberrheinische Stadtrechte I,
fränkische, II schwäbische, III elsässische, 1895 ff. Westfälische Stadtrechte I, 1. 2, 1901 ff.
Meiller, Osterreichische Stadtrechte und Satzungen aus dem 12. u. 13. Jahrh., Archiv f. Kunde
öterr- Geschichtsquellen X (1853). Keutgen, Urkunden zur städtischen Verfassungsgeschichte,
Gaupp, Das alte magdeburgische und hallische Recht 1826. Magdeburger Rechtsquellen
zum akad. Gebrauch, hrsg. von Laband 1869. Schöffenurteile bei Wasserschleben,
Sammlung deutscher Rechtsquellen 1860; — Deutsche Rechtsquellen des Mittelalters 1892 und
bei Stobbe, Beiträge zur Gesch. d. d. Rechts 1865. Magdeburger Schöffensprüche, hrsg. von
Friese und Liesegang I 1901. Hach, Das alte lübische Recht 1839. — Die Goslarischen