112 II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
Statuten, hrsg. von Göschen 1840. Das Stadtbuch von Augsburg, hrsg. von Christian Meyer
1872. Dortmunder Statuten und Urteile, hrsg. v. Frensdorff 1882. Ein Stendaler Urteils-
buch aus dem 14. Jahrh. (mit eingehendem Kommentar), hrsg. von Behrend 1868. Das
Stadtbuch von Quedlinburg, hrsg. von Janicke im U. der Stadt Quedlinburg II (1882) S. 229 ff.
Stadtrechtsbücher. Das saächsische Weichbildrecht, hrsg. von Thüngen 1837.
Nach einer Handschrift von 1381 mit Glossar, hre. v. Walther 1871. Dat buk wichbelde recht,
hrsg. von v. Daniels 1853 und mit der Glosse in dessen Rechtsdenkmälern 1 1858. — Das
Rechtsbuch nach Distinktionen nedst einem Eisenachischen Rechtsbuch, hrsg. von Ort-
loff 1836. Das Rechtsbuch Johannes Purgoldts netkst statutarischen Rechten von
Gotha und Eisenach, hrsg. von Ortloff 1860.— Das Magdeburg-Breslauer syste-
matische S ustenecht hreg. von Laban d 1869.— Deralte Kulmbei Leman=
das Kulmische Recht 1838. — Die Magdeburger Fragen, hrsg. von Behrend 1865.
— Das Freiberger Stadtrecht, hrsg. von H. Ermisch 1889. — Das Wiener
Stadtrechts= oder Weichbildbuch, hrsg. von Schuster 1873. — Das Brünner Schöffen-
buch bei Rößler, Deutsche Rechtsdenkmäler aus Böhmen und Mähren II 1852. — Das
Wiener Neustädter Stadtrecht des 13. Jahrh., Kritik und Ausgabe von G. Winter
1880. Das Stadtrecht von Mühlhausen, hrsg. von Förstemann 1843. Het rechts-
boek van den Briel ed. J. A. Fruin en Pols 1880.
§ 32. Urkunden= und Formelbücher. Die Königsurkunden, unter welchen nur noch
die wichtigeren Privilegien in der Form der Diplome ausgestellt werden, halten sich zwei Jahr-
hunderte hindurch an das karolingische Vorbild. Eine wesentliche Veränderung beginnt unter
Heinrich IV. und setzt sich als Regel seit Lothar III. durch, unter dem ein vollständiger Wechsel
des Kanzleipersonals erfolgt war. Die Königsurkunde hört auf, im Gegensatz zur Privaturkunde
eine zeugenlose Urkunde zu sein. Den Ubergang vermittelt die unter Heinrich IV. auftauchende
Sitte, die Namen der Personen, deren Fürbitte oder Beirat früher der Kontext der Urkunde
erwähnte, als Zeugen der königlichen Verfügung zu nennen. Schließlich wurden die Zeugen
als Mittel zur Beglaubigung der formellen Echtheit der Königsurkunde aufgefaßt gleich der
Unterschrift und dem Siegel. Das Siegel hat man bis in das 12. Jahrhundert der Urkunde
aufgedrückt. Seit Konrad III. dringen Hängesiegel ein, um für die Privilegien zur Regel zu
werden. Seit dem Anfang des 13. Jahrhunderts beginnt man Königsurkunden zum Zeichen
des Konsenses von Fürsten mitbesiegeln zu lassen. In wichtigeren Fällen wird es Sitte, den
Konsens nicht durch Mitbesiegelung, sondern in einer Nebenurkunde, Willebrief, zu erklären.
Seit dem 14. Jahrhundert unterscheidet der Kanzleigebrauch bei Briefen zwischen litterae
patentes (Patente), denen das Siegel aufgedrückt oder angehängt wird, und litterae clausae,
die mit dem Siegel verschlossen werden.
Hinsichtlich der Privaturkunden tritt nach Auflösung der fränkischen Monarchie ein Rück-
schlag ein. Die Carta verschwindet, wo sie in Gebrauch gekommen, und wird durch die Notitia
oder durch völlig unbeglaubigte Aufzeichnungen ersetzt. Die Gründe dieses Verfalls des Privat-
urkundenwesens liegen in der Ignorierung des selbständigen Beweiswertes der Urkunde. Die
Wiederbelebung des Privaturkundenwesens ging aus der Besiegelung der Urkunden hervor.
Ursprünglich nur Verschlußmittel oder Erkennungszeichen, wurde das Siegel zuerst bei den
Königsurkunden (bei diesen schon in karolingischer Zeit), dann bei den Urkunden der geistlichen
und weltlichen Großen ein Beglaubigungsmittel und endlich das ausschließliche Beglaubigungs-
mittel der Urkunde. Die gerichtliche Beweiskraft von Brief und Siegel ist im Laufe des 13. Jahr-
hunderts fast allenthalben durchgedrungen. Der Aussteller konnte die Urkunde mit dem eigenen
Siegel versehen, wenn er ein solches besaß. Gewisse Personen, König, Fürsten, Herren, geist-
liche Würdenträger, Stadtbehörden und Gerichte, besaßen das Recht, auch fremde Urkunden
durch ihre Siegel zu beglaubigen. In Italien, wo ein gewerbemäßiges Notariat existierte,
erlangte die Notariatsurkunde die Bedeutung einer öffentlichen Urkunde. Seit dem 12. Jahr-
hundert wurde es allgemeine Sitte, daß der Notar den wesentlichen Inhalt der von ihm aus-
zufertigenden Instrumente in ein Register eintrug. Diese Eintragungen nennt man Imbrevia-
turae. Die Einrichtung drang auch in das deutsche Südtirol ein. Regelrechte Notare finden
sich hier zuerst in Bozen, wo bayerisches Recht galt. Von einem Bozener Notar Jakob Haas
stammt das Imbreviaturbuch von 1237, das älteste, das auf rein deutschem Boden erhalten sst.
Seit dem Niedergang des Urkundenwesens hatte in nachfränkischer Zeit auch die Her-
stellung von Formelsammlungen ausgesetzt. Erst seit dem 12. und 13. Jahrhundert lebt diese
Art von Literatur in Deutschland wiederum auf. Neben bloßen Sammlungen von Urkunden-