220 II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
die Besitzübertragung) und als Ursprungszeichen (von Künstlern, Handwerkern, Kaufleuten).
Das Recht an der Marke, das ursprünglich dem einzelnen Volksgenossen zustand („Hausmarke"“),
wurde oft mit dem Grundbesitz verknüpft („Hofmarke"), oft auch zum Familienzeichen und
zum Genossenschaftszeichen entwickelt. Mitunter war es veräußerlich. Es war als ein gegen
Bestreitung und Anmaßung voll geschütztes Privatrecht anerkannt. Seit dem 16. Jahrhundert geriet
das Markenrecht in Verfall, ist aber bis heute nicht erloschen. Eine überaus bedeutungsvolle
Erneuerung erfuhr die Marke als gewerbliches Warenzeichen (pvgl. das Handelsrecht).
In ihrem Gebrauche als Familienzeichen und als Körperschaftszeichen wurde die Marke schon
im Mittelalter durch das Wappen ersetzt. Adlige und bürgerliche Familienwappen sind
auch heute gleich dem Namen geschützt, so daß ein Privatrecht auf Führung und auf Verbot
oer Führung durch Unbefugte besteht. Auch den Verbandspersonen aber gebührt ein aus-
schließliches Recht an ihren Wappen.
Zu den Persönlichkeitsrechten gehören ferner die Rechte, die ihrem Subjekt einen be-
stimmten wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich gewährleisten. Das deutsche Recht
entwickelte mancherlei besondere Rechte auf Erwerbstätigkeit mit Ausschluß anderer. Solche
Rechte, die man Monopolrechte nennen kann, beruhen teils auf staatlichem Regal und
daraus fließender Verleihung, teils auf Privilegien. Sie kommen besonders als Realrechte
oder als Rechte von Verbandspersonen vor. Dahin gehören die ausschließlichen Gewerbe-
berechtigungen, von denen die Zunftprivilegien völlig beseitigt sind, dagegen einzelne
staatliche Gewerberegale und manche Realgewerbegerechtigkeiten noch vorkommen. Ferner
die Bann= und Zwangsrechte, die dem Berechtigten ein ausschließliches Recht auf
Kundschaft im Bannbezirk und daher ein Verbietungsrecht gegen Befriedigung bestimmter
wirtschaftlicher Bedürfnisse bei anderen (zum Teil sogar ein Recht auf Abnahme einer be-
stimmten Menge von Erzeugnissen) gewähren; diese Rechte, unter denen das Recht der Bann-
mühle, der Brauereizwang, der Brennereizwang und der Kelterbann die verbreitetstem waren,
sind teils aufgehoben, teils für ablösbar erklärt und können durch Rechtsgeschäft nicht neu
begründet werden; soweit aber landesrechtlich ältere Bannrechte fortbestehen (EG. a. 74), er-
greifen sie auch die im Bannbezirk neu entstehenden Betriebe (RGer. XXXIX Nr. 36). Endlich
die ausschließlichen Aneignungsrechte an gewissen herrenlosen Sachen (davon im
Sachenrecht). Im übrigen gilt heute der Grundsatz der Gewerbefreiheit, demzufolge
das Recht zu beliebiger wirtschaftlicher Erwerbstätigkeit Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeits-
rechtes ist und nur vom öffentlichen Rccht her beschränkt wird. Ein besonderes Persönlichkeits-
recht aber erwächst aus dem konkreten Gewerbebetriebe, der vermöge der in ihm verkörperten
Persönlichkeitsgüter (Kundschaft, Geschäftsbeziehungen, Ruf, Kredit usw.) die individuell er-
arbeitete Grundlage weiterer erfolgreicher Tätigkeit bildet. Dieses Recht aus dem Gewerbe-
betriebe, das Vermögenswert hat und mit dem Geschäft vererbt und veräußert wird, genießt
privatrechtlichen Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe. Insbesondere ist es zwar nicht gegen
Schädigung durch freien Wettbewerb, wohl aber gegen unlauteren Wettbewerb geschützt. (Da-
von im Handelsrecht.)
Reich entfaltet sind auf deutschrechtlicher Grundlage die Persönlichkeitsrechte aus geisti-
ger Schöpfung : die Urheberrechte und das Erfinderrecht. Sie bilden heute eine be-
sondere Rechtsprovinz.
Als ein besonderes Persönlichkeitsrecht hat neuerdings das Recht ameignen Bilde
gesetzliche Anerkennung errungen. Schon meldet sich auch ein Recht an der eigenen
Stimme an.
Durchgesetzt hat sich mehr und mehr auch ein Recht an der eigenen Geheimsphäre,
aus dem unter anderem der Schutz gegen unbefugte Veröffentlichung von Briefen folgt.
Literatur: Gareis, in Busch Archiv XXXV 196 ff. Kohler, Jahrb. f. Dogm. XVIII
129 ff., 251 ff., Busch Arch. XLVII 167 ff. Gierke, D.P.R. 1 J 81 ff. Maschke, Die Per-
sönlichkeitsrechte, insbesondere im bürgerl. R., T. I 1902. — Gareis, Das Recht am mensch-
lichen Körper, in der Königsberger Festgabe für Schirmer, 1900, S. 59 ff. — S. Levi, Vorname
und Familienname im Recht, 1888. Kohler, Das Individualrecht als Namenrecht, Arch. f. b.
R. V 77 ff. O. Fischer, ebenda VI 306 ff. M. Jsaac, Der Schutz des Namens nach den
Reichsgesetzen, 1899. R. Süpfle, Das Namenrecht nach dem BG., 1899. Opel, Arch.
f. z. Pr. LXXXVII 313 ff. A. Manes, Das Recht des Pseudonyms, 1899. Olshausen,