2. O. v. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 221
Verhältnis des Namenwechsels zum Firmenrecht, 1900. — Michelsen, Die Hausmarke, 1853.
Homeyer, Die Haus- und Hofmarken, 1870. G. Lastig, Markenrecht u. Zeichenregister,
1889. Kohler, Das Recht des Markenschutzes, 1884, 2. Aufl. als „Warenzeichenrecht", 1910.
Gierke, Die germanische Hausmarke in „Markenschutz und Wettbewerb“, XlI. Jahrg.
(1912) S. 598ff. F. Hauptmann, Das Wappenrecht, 1896. — Keyßner, Das
Recht am eignen Bilde, 1896. G. Cohn, Neue Rechtsgüter (Das Recht am eignen
Namen, das Recht am eignen Bilde), 1902. — Giesker, Das Recht des Privaten an
der eignen Geheimsphäre, 1905; Der Rechtsschutz des Briefes in der Schweiz, 1908. —
Schweiz. 8 B. a. 28 mit Komm. von Egger. — Dazu die im Handelsrecht angegebene Literatur
über Warenzeichen und über Schutz gegen unlauteren Wettbewerb sowie die Literatur über Ur-
heber- und Erfinderrecht.
Drittes Buch. Sachenrecht.
Kapitel I. Die Sachen.
§ 38. Die Sachen als Gegenstände des Sachenrechts. Gegenstände des Sachenrechts
sind zunächst die körperlichen Sachen. Das deutsche Recht hat aber in umfassendem Maße das
Sachenrecht auf unkörperliche Sachen erstreckt. Insbesondere stellte es zahlreiche dauernde
Gerechtigkeiten (namentlich auch Persönlichkeitsrechte und darunter viele mit zugleich öffentlich-
rechtlichem Inhalt) als „liegenschaftliche Gerechtigkeiten“ den Grundstücken gleich. Solche
selbständigen Gerechtigkeiten sind auch heute Gegenstände des Immobiliarsachenrechts. Gewisse
dingliche Rechte (Nießbrauch und Pfandrecht) sind auch an anderen unkörperlichen Sachen möglich.
Literatur: Gierke, D.P.R. 1 § 31, II #§ 100. Hübner § 24. v. Schwerin S. 27ff.
§ 39. Sacharten. Das deutsche Recht verstattete der ungleichartigen Beschaffenheit
der Sachen einen sehr viel größeren Einfluß auf das daran bestehende Recht, als das römische
Recht. Es erhob demgemäß gewisse natürliche Unterschiede der Sachen zu rechtlichen Unter-
schieden und bildete andererseits von der Rechtsordnung her besondere Rechtseigenschaften
von Sachen aus. Im Zusammenhange damit kennt es Rechtshandlungen, die darauf gerichtet
sind, einer Sache eine besondere juristische Eigenschaft zu verleihen.
I. Unbewegliche und bewegliche Sachen. Der Unterschied beweglicher
und unbeweglicher Sachen, für den die deutsche Rechtssprache die Ausdrücke liegendes Gut
(Liegenschaft) und Fahrnis (fahrende Habe) hatte, spaltete das gesamte Sachenrecht in zwei
gesonderte Systeme, wirkte aber auch in das Schuld-, Familien= und Erbrecht hinein. Durch
das römische Recht zurückgedrängt, in den Landesrechten erhalten, hat die germanische Auf-
fassung neuestens gerade in diesem Punkte einen Siegeszug zu verzeichnen. Die deutsch-
rechtliche Unterscheidung knüpfte an den natürlichen Gegensatz an. Doch traten durch Rechts-
sätze Verschiebungen ein, indem manche Sachen allgemein oder in bestimmten Beziehungen
verliegenschaftet oder entliegenschaftet wurden. So wurden Seeschiffe und wertvolle Sach-
inbegriffe dem Liegenschaftsrecht unterworfen; auch heute gilt für Seeschiffe und größere
Flußschiffe in wichtigen Beziehungen Liegenschaftsrecht. Andererseits erhielt sich für Häuser
auch nach ihrer festen Verbindung mit Grund und Boden und zum Teil auch für Pflanzen
die Behandlung als Fahrnis („Was die Fackel verzehrt, ist Fahrnis"), bis allgemein die Zu-
rechnung des „stehenden Guts“ zum liegenden Gut durchdrang. In gewissem Umfange (be-
sonders im Familienrecht) waren auch rechtsgeschäftliche Ver= und Entliegenschaftungen an-
erkannt (erhalten im französischen R.). Endlich wurde die Unterscheidung auch auf unkörper-
liche Sachen ausgedehnt und so die Einteilung des ganzen Vermögens in unbewegliches und
bewegliches ermöglicht (Code civ. a. 516, BGB. F 1551).
II. Besondere Arten von Liegenschaften. Kraft natürlicher Beschaffenheit
sind Waldungen, Gewässer, Bergwerke usw. einem Sonderrecht unterworfen; kraft eines an ihnen
begründeten Rechtsverhältnisses nehmen Lehen, Stammgüter, Rittergüter, Bauergüter (heute