Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

2. O. v. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 221 
Verhältnis des Namenwechsels zum Firmenrecht, 1900. — Michelsen, Die Hausmarke, 1853. 
Homeyer, Die Haus- und Hofmarken, 1870. G. Lastig, Markenrecht u. Zeichenregister, 
1889. Kohler, Das Recht des Markenschutzes, 1884, 2. Aufl. als „Warenzeichenrecht", 1910. 
Gierke, Die germanische Hausmarke in „Markenschutz und Wettbewerb“, XlI. Jahrg. 
(1912) S. 598ff. F. Hauptmann, Das Wappenrecht, 1896. — Keyßner, Das 
Recht am eignen Bilde, 1896. G. Cohn, Neue Rechtsgüter (Das Recht am eignen 
Namen, das Recht am eignen Bilde), 1902. — Giesker, Das Recht des Privaten an 
der eignen Geheimsphäre, 1905; Der Rechtsschutz des Briefes in der Schweiz, 1908. — 
Schweiz. 8 B. a. 28 mit Komm. von Egger. — Dazu die im Handelsrecht angegebene Literatur 
über Warenzeichen und über Schutz gegen unlauteren Wettbewerb sowie die Literatur über Ur- 
heber- und Erfinderrecht. 
Drittes Buch. Sachenrecht. 
  
Kapitel I. Die Sachen. 
§ 38. Die Sachen als Gegenstände des Sachenrechts. Gegenstände des Sachenrechts 
sind zunächst die körperlichen Sachen. Das deutsche Recht hat aber in umfassendem Maße das 
Sachenrecht auf unkörperliche Sachen erstreckt. Insbesondere stellte es zahlreiche dauernde 
Gerechtigkeiten (namentlich auch Persönlichkeitsrechte und darunter viele mit zugleich öffentlich- 
rechtlichem Inhalt) als „liegenschaftliche Gerechtigkeiten“ den Grundstücken gleich. Solche 
selbständigen Gerechtigkeiten sind auch heute Gegenstände des Immobiliarsachenrechts. Gewisse 
dingliche Rechte (Nießbrauch und Pfandrecht) sind auch an anderen unkörperlichen Sachen möglich. 
Literatur: Gierke, D.P.R. 1 § 31, II #§ 100. Hübner § 24. v. Schwerin S. 27ff. 
§ 39. Sacharten. Das deutsche Recht verstattete der ungleichartigen Beschaffenheit 
der Sachen einen sehr viel größeren Einfluß auf das daran bestehende Recht, als das römische 
Recht. Es erhob demgemäß gewisse natürliche Unterschiede der Sachen zu rechtlichen Unter- 
schieden und bildete andererseits von der Rechtsordnung her besondere Rechtseigenschaften 
von Sachen aus. Im Zusammenhange damit kennt es Rechtshandlungen, die darauf gerichtet 
sind, einer Sache eine besondere juristische Eigenschaft zu verleihen. 
I. Unbewegliche und bewegliche Sachen. Der Unterschied beweglicher 
und unbeweglicher Sachen, für den die deutsche Rechtssprache die Ausdrücke liegendes Gut 
(Liegenschaft) und Fahrnis (fahrende Habe) hatte, spaltete das gesamte Sachenrecht in zwei 
gesonderte Systeme, wirkte aber auch in das Schuld-, Familien= und Erbrecht hinein. Durch 
das römische Recht zurückgedrängt, in den Landesrechten erhalten, hat die germanische Auf- 
fassung neuestens gerade in diesem Punkte einen Siegeszug zu verzeichnen. Die deutsch- 
rechtliche Unterscheidung knüpfte an den natürlichen Gegensatz an. Doch traten durch Rechts- 
sätze Verschiebungen ein, indem manche Sachen allgemein oder in bestimmten Beziehungen 
verliegenschaftet oder entliegenschaftet wurden. So wurden Seeschiffe und wertvolle Sach- 
inbegriffe dem Liegenschaftsrecht unterworfen; auch heute gilt für Seeschiffe und größere 
Flußschiffe in wichtigen Beziehungen Liegenschaftsrecht. Andererseits erhielt sich für Häuser 
auch nach ihrer festen Verbindung mit Grund und Boden und zum Teil auch für Pflanzen 
die Behandlung als Fahrnis („Was die Fackel verzehrt, ist Fahrnis"), bis allgemein die Zu- 
rechnung des „stehenden Guts“ zum liegenden Gut durchdrang. In gewissem Umfange (be- 
sonders im Familienrecht) waren auch rechtsgeschäftliche Ver= und Entliegenschaftungen an- 
erkannt (erhalten im französischen R.). Endlich wurde die Unterscheidung auch auf unkörper- 
liche Sachen ausgedehnt und so die Einteilung des ganzen Vermögens in unbewegliches und 
bewegliches ermöglicht (Code civ. a. 516, BGB. F 1551). 
II. Besondere Arten von Liegenschaften. Kraft natürlicher Beschaffenheit 
sind Waldungen, Gewässer, Bergwerke usw. einem Sonderrecht unterworfen; kraft eines an ihnen 
begründeten Rechtsverhältnisses nehmen Lehen, Stammgüter, Rittergüter, Bauergüter (heute
	        
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