Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

2. O. v. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 237 
Regalien, wie das Flößereiregal, das Fährregal und das Mühlenregal mit daraus abgeleiteten 
Flößerei--, Fähr- und Mühlengerechtigkeiten, erhalten. Abgesehen hiervon können Vorzugs- 
rechte im Gemeingebrauch und Sondergebrauchsrechte, die den Gemeingebrauch einengen, 
durch staatliche Verleihung begründet werden. — Nicht im Eigentum steht das offene Meer. 
Dagegen ist das Meeresufer Staatseigentum im Gemeingebrauche. Doch besteht (in Pommern 
und Westpreußen im Meere und am Strande, in Ostpreußen überdies im Binnenlande) ein 
Bernsteinregal. 
Privatgewässer gehörten einst regelmäßig zur Allmende und waren zum Ge- 
brauch der Gemeindegenossen bestimmt. Gewisse Nutzungen (Schöpfen, Tränken usw.) sind 
gemein geblieben. Im übrigen ist an den Privatflüssen meist das Eigentum der Uferanlieger 
durchgedrungen. Doch erstrecken sich manche Regale auch auf private Wasserläufe. Und 
vor allem ist das Benutzungsrecht der einzelnen durch die Gemeinschaft der Anlieger beschränkt, 
so daß es stets nur mit Rücksicht auf die Interessen aller ausgeübt werden kann und durch eine 
Fülle besonderer Vorschriften für gleichmäßige Verteilung von Wassermasse wie Wasserkraft 
gesorgt wird. — An geschlossenen Gewässern besteht freies Privateigentum. Das gleiche gilt 
von Quellen. Doch ist neuerdings durch Quellenschutzgesetze zum Schutze gemeinnütziger Quellen 
das Eigentum an den unterirdischen Wasseradern beschränkt worden. 
Das Wasserrecht wirkt beschränkend auf das Eigentum am Ufer ein; die Ufer 
öffentlicher Gewässer sind mit der Pflicht zur unentgeltlichen Einräumung des Leinpfades für 
die Schiffahrt und zur gewöhnlichen Uferbefestigung belastet. 
Besondere wasserrechtliche Arten des Eigentumserwerbes, die teils römischer, 
teils deutscher Herkunft sind, finden nach Landesrecht an Anlandungen, neu entstandenen Inseln 
und verlassenen Flußbetten statt. 
II. Genossenschaften des Wasserrechts. Die durch das bewegliche Wasser 
begründete Interessengemeinschaft wirkt vereinigend und beschränkend auf das Grundeigentum 
zurück, indem sie unter den beteiligten Grundbesitzern Zwangsgenossenschaften mit genossen- 
schaftlicher Belastung der Grundstücke hervorruft. Uralt sind die früh von den kommunalen 
Verbänden abgezweigten Deichgenossenschaften CDeichachten, Kooge) zur gemein- 
samen Abwehr einer Überschwemmungsgefahr durch Anlage und Unterhaltung von Deichen. 
Zeitweise (oft sogar unter Annahme eines „Deichregals") nahezu verstaatlicht, sind sie heute 
wieder selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts unter Staatsaufsicht. Den Mittel- 
punkt des vielfach sehr eigenartig ausgestalteten Deichrechts bildet die als öffentliche Reallast 
auf den verbundenen Grundstücken ruhende Deichlast, von der es keine Befreiung gibt („kein 
Deich ohne Land, kein Land ohne Deich'"). Ihre Verteilung erfolgte früher nach Deichstrecken 
(„Kabeln“, „Pfändern"“), die den einzelnen Deichgenossen zur Bearbeitung zugewiesen waren, 
während außerordentliche Leistungen der Gesamtheit oblagen. Dem System der Kabel- 
deichung gehört das „Spatenrecht“ an, das bald das Recht der Genossen, unter Verzicht auf 
das Land sich von der Deichlast zu befreien, bald das Recht der Genossenschaft, das Land 
wegen Nichterfüllung der Deichpflicht für verwirkt zu erklären, bedeutet. Im ersten Falle 
wird vom Verzichtenden, im zweiten Falle von den Deichgeschworenen ein Spaten in das 
Land gesteckt. Wer ihn herauszieht, erwirbt unter Übernahme der Deichpflicht das Land. 
In neuerer Zeit ist das System der Kostenverteilung („Kommuniondeichung") an die Stelle 
getreten. — Verwandt sind die alten Sielachten für Ent- und Bewässerung durch Siele 
(Abzugskanäle mit Schleusen). — In neuer Zeit ist die Bildung ähnlicher öffentlicher 
Wassergenossenschaften mit Zwang gegen die Minderheit und Belastung der ver- 
bundenen Grundstücke für Wassermeliorationen aller Art ermöglicht. In Preußen können 
auch freie Wassergenossenschaften als private Vereine gebildet werden und 
durch Eintragung in das Register für Wassergenossenschaften Rechtsfähigkeit erlangen. 
III. Fischereirecht. Während die Fischerei im Meere freie Aneignung herrenloser 
Sachen, die Fischerei in geschlossenen Gewässern Eigentumsausübung ist, bildet die Fischerei 
in fließenden Gewässern den Gegenstand eines besonderen, als Aneignungsrecht an herren- 
losen Sachen dem Jagdrecht verwandten Fischereirechts. An den öffentlichen Gewässern galt 
es einst als Bestandteil des jedem Volksgenossen gebührenden Gemeingebrauchsrechts (so noch 
Sachsensp. I 28 § 4), an Allmendegewässern als Bestandteil der Marknutzung der Gemeinde-
	        
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