2. O. v. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 237
Regalien, wie das Flößereiregal, das Fährregal und das Mühlenregal mit daraus abgeleiteten
Flößerei--, Fähr- und Mühlengerechtigkeiten, erhalten. Abgesehen hiervon können Vorzugs-
rechte im Gemeingebrauch und Sondergebrauchsrechte, die den Gemeingebrauch einengen,
durch staatliche Verleihung begründet werden. — Nicht im Eigentum steht das offene Meer.
Dagegen ist das Meeresufer Staatseigentum im Gemeingebrauche. Doch besteht (in Pommern
und Westpreußen im Meere und am Strande, in Ostpreußen überdies im Binnenlande) ein
Bernsteinregal.
Privatgewässer gehörten einst regelmäßig zur Allmende und waren zum Ge-
brauch der Gemeindegenossen bestimmt. Gewisse Nutzungen (Schöpfen, Tränken usw.) sind
gemein geblieben. Im übrigen ist an den Privatflüssen meist das Eigentum der Uferanlieger
durchgedrungen. Doch erstrecken sich manche Regale auch auf private Wasserläufe. Und
vor allem ist das Benutzungsrecht der einzelnen durch die Gemeinschaft der Anlieger beschränkt,
so daß es stets nur mit Rücksicht auf die Interessen aller ausgeübt werden kann und durch eine
Fülle besonderer Vorschriften für gleichmäßige Verteilung von Wassermasse wie Wasserkraft
gesorgt wird. — An geschlossenen Gewässern besteht freies Privateigentum. Das gleiche gilt
von Quellen. Doch ist neuerdings durch Quellenschutzgesetze zum Schutze gemeinnütziger Quellen
das Eigentum an den unterirdischen Wasseradern beschränkt worden.
Das Wasserrecht wirkt beschränkend auf das Eigentum am Ufer ein; die Ufer
öffentlicher Gewässer sind mit der Pflicht zur unentgeltlichen Einräumung des Leinpfades für
die Schiffahrt und zur gewöhnlichen Uferbefestigung belastet.
Besondere wasserrechtliche Arten des Eigentumserwerbes, die teils römischer,
teils deutscher Herkunft sind, finden nach Landesrecht an Anlandungen, neu entstandenen Inseln
und verlassenen Flußbetten statt.
II. Genossenschaften des Wasserrechts. Die durch das bewegliche Wasser
begründete Interessengemeinschaft wirkt vereinigend und beschränkend auf das Grundeigentum
zurück, indem sie unter den beteiligten Grundbesitzern Zwangsgenossenschaften mit genossen-
schaftlicher Belastung der Grundstücke hervorruft. Uralt sind die früh von den kommunalen
Verbänden abgezweigten Deichgenossenschaften CDeichachten, Kooge) zur gemein-
samen Abwehr einer Überschwemmungsgefahr durch Anlage und Unterhaltung von Deichen.
Zeitweise (oft sogar unter Annahme eines „Deichregals") nahezu verstaatlicht, sind sie heute
wieder selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts unter Staatsaufsicht. Den Mittel-
punkt des vielfach sehr eigenartig ausgestalteten Deichrechts bildet die als öffentliche Reallast
auf den verbundenen Grundstücken ruhende Deichlast, von der es keine Befreiung gibt („kein
Deich ohne Land, kein Land ohne Deich'"). Ihre Verteilung erfolgte früher nach Deichstrecken
(„Kabeln“, „Pfändern"“), die den einzelnen Deichgenossen zur Bearbeitung zugewiesen waren,
während außerordentliche Leistungen der Gesamtheit oblagen. Dem System der Kabel-
deichung gehört das „Spatenrecht“ an, das bald das Recht der Genossen, unter Verzicht auf
das Land sich von der Deichlast zu befreien, bald das Recht der Genossenschaft, das Land
wegen Nichterfüllung der Deichpflicht für verwirkt zu erklären, bedeutet. Im ersten Falle
wird vom Verzichtenden, im zweiten Falle von den Deichgeschworenen ein Spaten in das
Land gesteckt. Wer ihn herauszieht, erwirbt unter Übernahme der Deichpflicht das Land.
In neuerer Zeit ist das System der Kostenverteilung („Kommuniondeichung") an die Stelle
getreten. — Verwandt sind die alten Sielachten für Ent- und Bewässerung durch Siele
(Abzugskanäle mit Schleusen). — In neuer Zeit ist die Bildung ähnlicher öffentlicher
Wassergenossenschaften mit Zwang gegen die Minderheit und Belastung der ver-
bundenen Grundstücke für Wassermeliorationen aller Art ermöglicht. In Preußen können
auch freie Wassergenossenschaften als private Vereine gebildet werden und
durch Eintragung in das Register für Wassergenossenschaften Rechtsfähigkeit erlangen.
III. Fischereirecht. Während die Fischerei im Meere freie Aneignung herrenloser
Sachen, die Fischerei in geschlossenen Gewässern Eigentumsausübung ist, bildet die Fischerei
in fließenden Gewässern den Gegenstand eines besonderen, als Aneignungsrecht an herren-
losen Sachen dem Jagdrecht verwandten Fischereirechts. An den öffentlichen Gewässern galt
es einst als Bestandteil des jedem Volksgenossen gebührenden Gemeingebrauchsrechts (so noch
Sachsensp. I 28 § 4), an Allmendegewässern als Bestandteil der Marknutzung der Gemeinde-