2. O. v. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 239
Jagdhoheit, kraft welcher nicht bloß die Ausübung der Jagd an die Beobachtung jagdpolizei-
licher Vorschriften (Schonzeit, Mitführung von Jagdkarten usw.) gebunden, sondern grund-
sätzlich das Jagdausübungsrecht vom Jagdrecht getrennt ist. Das Jagdausübungerecht steht
dem Jagdberechtigten nur zu, wenn sein Grundeigentum ein bestimmtes Flächenmaß erreicht.
Die Eigentümer kleinerer Grundstücke dürfen ihr Jagdrecht nicht selbst ausüben, sondern bilden
Jagdgenossenschaften (Jagdverbände), die die Jagd entweder für gemeinschaftliche Rechnung
ausliben lassen oder verpachten oder ruhen lassen können. Das B#B. hat das Jagdrecht dem
Landesrecht vorbehalten (EG. a. 69), jedoch die Verpflichtung des Jagdberechtigten zum Er-
satz von Wildschäden in den Grundzügen einheitlich geregelt (§ 835, dazu aber EG. a. 70—72).
In Preußen ist das Jagdrecht durch die Jagdordnung v. 15. Juli 1907 kodifiziert.
Literatur: N. Meurer, Forst= u. Jagdrecht, 1576. Stieglitz, Geschichtliche Dar-
stellung der Eigentumsverhältnisse an Wald und Jagd, 1832. Eding, Die Rechtsverhältnisse
des Waddes, 1874. Riccius, Zuverlässiger Entwurf der in Deutschland üblichen Jagd-
grschtigkeit. 2. Aufl., 1772. v. Anders, Das Jagd- u. Fischereirecht, 1884. v. Brünneck
gdrecht; Handwört. der Staatsw.= V 664 ff. Frommhold Jahrb. f. D. LIII 188 ff.
Hübner s 39. v. Schwer in S. 58.
#§s 54. Das Bergrecht. Seit der im 12. Jahrhundert entfalteten Blüte des deutschen
Bergbaus gab es ein besonderes Bergrecht. Es wurde zuerst von den freien Genossenschaften der
Bergleute autonom ausgebildet und gehandhabt (früheste Aufzeichnungen im Auslande). Seit
dem 16. Jahrhundert griffen landesherrliche Bergordnungen ein, die seit dem Ende des
17. Jahrhundert das Bergrecht im Sinne der Verstaatlichung des Bergbaus umbildeten. Von
der Mitte des 19. Jahrhunderts an ergingen reformierende Berggesetze, die den Bergbau
wieder verselbständigten. Am eingreifendsten das (für die ganze Monarchie geltende) Preuß.
Allg. Berggesetz v. 24. Juni 1865, das in anderen deutschen Staaten nachgebildet wurde.
Das BGB. läßt das Bergrecht unberührt; die Landesgesetzgebung hat es in einzelnen
Punkten dem neuen bürgerlichen Recht angepaßt. 4
Das deutsche Bergrecht beruht darauf, daß das Recht auf Gewinnung der „bergfreien“
Mineralien (Metalle und Salze, der Regel nach auch Kohlen, oft auch des Graphits, seltener
gewisser Steine und Erden) vom Grundeigentum, in dem es einstmals enthalten war, abge-
trennt ist. Dieses Recht erwirbt vielmehr nach dem Grundsatz der Bergbaufreiheit,
wer die Bergwerksschätze entdeckt. Die Bergbaufreiheit hat sich gegenüber dem im Anfange
des Mittelalters überwiegenden grundherrlichen Bergbau zuerst in gefreiten Bezirken, dann
allgemein durchgesetzt. Die Grundherren, die ursprünglich sich die Gestattung des Bergbaus
und die Vogtei über denselben vorbehielten, wurden auf Aufgabenbezug beschränkt. Damit
entwickelte sich zugleich anstatt der herrschaftlichen die genossenschaftliche Organisation des Berg-
baus. Zugleich mit der Bergbaufreiheit aber erwuchs, indem das über den grundherrlichen
Rechten stehende Recht des Königs auf Bergwerkssteuern zum Bewilligungsrecht verstärkt und
als Quelle der von den Territorialherren geübten Befugnisse aufgefaßt wurde, das Berg-
regal (in der Const. de Regal. für Italien an Silber und Salz ausgesprochen, im Sachsensp.
1 a. 36 nach richtiger Auslegung nicht erwähnt, in der Goldenen Bulle den Kurfürsten zuer-
kannt). Später trat das Bergregal, das sich dem römischen Recht gegenüber als gemeines
Recht erhielt, in den Vordergrund; es wurde als landesherrliches Eigentum an den unter-
irdischen Schätzen konstruiert, jedoch durch Annahme einer landesherrlichen Freierklärung mit
der Bergbaufreiheit versöhnt. Der Landesherr versprach, dem Finder das Bergwerk zu ver-
leihen; er tat dies in Form der Belehnung und behielt sich das Obereigentum mit Nutzungs-
bezügen und Heimfallsrecht vor. Neuerdings wurde das Bergregal abgeschwächt oder (wie
in Preußen) beseitigt, aber eine stacke Berghoheit festgehalten. Immer wird auch heute
das Bergbaurecht erst durch staatliche „Verleihung“ für ein bestimmtes Grubenfeld erworben,
auf die aber ein Recht hat, wer gehörig „schürft“, was ihm auch auf fremdem Grund und Boden
gegen Sicherheitsleistung gestattet werden muß, abbaufähiges Mineral „findet“ und bei der
Bergbehörde zuerst (oder auf Grund eines Mutungsvorrechts) gehörig „mutet“. Auch der
Grundeigentümer bedarf der Verleihung. Ebenso der Staat als Fiskus. Eine tiefgreifende
Umwandlung hat neuerdings in Preußen das Bergrecht durch die Beseitigung der Bergbau-
freiheit für Steinkohlen und Salze erfahren. Das Recht, diese Mineralien aufzusuchen und zu