240 II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
gewinnen, ist dem Staate vorbehalten, der es aber gegen Entgelt auf Zeit übertragen kann.
Der Verleihung bedarf es auch hier.
Das verliehene Recht heißt Bergwerkseigentum. Nach älterer Auffassung
ist es ein wirkliches Eigentum an einem Teile des Erdkörpers; neuerdings wird es vielfach als
ein ausschließliches Aneignungsrecht an herrenlosen Sachen aufgefaßt, das mit einem ding-
lichen Rechte an einem fremden Grundstücke auf dessen hierzu erforderliche Benutzung ver-
bunden ist. Jedenfalls ist es eine selbständige liegenschaftliche Gerechtigkeit, die ein besonderes
Blatt im Grundbuch (oder einem eigenen Berggrundbuch) erhält und nach den Regeln des
Liegenschaftsrechts übertragen und belastet wird. Gleiches gilt für das vererbliche und ver-
äußerliche Gewinnungsrecht, mit dem der Staat das von ihm erworbene Bergwerkseigentum
an Steinkohlen und Salzen belasten kann. Die Vereinigung (Konsolidation) und Teilung
von Bergwerken ist bestätigungsbedürftig. Das Bergwerkseigentum erlischt nicht bloß durch
Verzicht, sondern auch durch Entziehung wegen Nichtbetriebes und nach älterem Rechte auch
wegen Mißbrauchs. Den Inhalt des Bergwerkseigentums bildet das ausschließliche Recht
auf die verliehenen Mineralien im Grubenfelde sowie auf Anlegung und Betrieb der erforder-
lichen Förderungs- und Hilfsbaue über und unter Tage und der Aufbereitungsanstalten. Dem
Grundeigentümer gegenüber hat der Bergwerkseigentümer ein Recht auf Einräumung ding-
licher Nutzungsrechte oder des Eigentums an der erforderlichen Bodenfläche gegen Entschädi-
gung (bergrechtliche Enteignung). Der jeweilige Bergwerkseigentümer ist dem jeweiligen
Grundeigentümer zum Ersatz aller Bergschäden verpflichtet. Nach älterem Recht konnte ein
Dritter auf Grund besonderer Mutung und Verleihung durch Eintreibung eines Wetter= und
Wasserlosung verschaffenden Stollens eine nutzbare „Erbstollengerechtigkeit“ erwerben, die er
durch einen besseren Erbstollen verlor („exheredatio metallica“). Nach neuerem Recht werden
Erbstollengerechtigkeiten nicht mehr verliehen. Unter Bergnachbarn gilt ein besonderes Berg-
nachbarrecht.
Eine besondere Form der Genossenschaft für gemeinschaftlichen Bergbau ist die Ge-
werkschaft, die aus einer ursprünglichen Arbeitsgenossenschaft frühzeitig zu einer auf
vererbliche, veräußerliche und teilbare Anteile gebauten Vermögensgenossenschaft wurde. Die
Anteile heißen „Kuxe“; ihre Zahl betrug meist 128 (nebst einigen „Freikuxen“ und den „Erb-
kuxen“ des Grundeigentümers), ist aber heute meist auf 100 oder 1000 fixiert. Bei den älteren
Gewerkschaften gelten die Kuxe als Anteile am gemeinschaftlichen Bergwerkseigentum, werden
als solche im Grundbuch eingetragen und unterliegen den Regeln über unbewegliche Sachen.
Die Kuxe des neueren Rechts gewähren nur Wertanteile am Gewerkschaftsvermögen, werden
in Wertpapieren (Kuxscheinen) verkörpert und sind beweglich. Die Gewerken haben einen
verhältnismäßigen Anteil am Gewinn (Ausbeute), sind aber im Bedürfnisfall zu verhältnis-
mäßigen Beiträgen (Zubuße) verpflichtet, wovon sie sich durch Verzicht auf ihren Kux befreien
können. Organe der Gewerkschaft sind die Gewerkenversammlung und der Grubenvorstand;
früher wurde die Gewerkschaft dem Regalherrn gegenüber durch einen „Lehnsträger“ vertreten.
Das Verhältnis der Bergleute wurde einst genossenschaftlich, später staatlich ge-
regelt. Die neueren Bergordnungen führten die Freiheit des Arbeitsvertrages durch, hielten
aber an Einschränkungen im Sinne des Arbeiterschutzes fest. Auch heute gelten besondere
bergrechtliche Bestimmungen über den Arbeitsvertrag. Erhalten haben sich die aus alter Zeit
stammenden und vielfach für die moderne Arbeiterversicherung vorbildlich gewordenen Knapp-
schaften; es sind öffentlichrechtliche Genossenschaften für Kranken-, Unfall- und Alters-
versicherung, aber auch für Witwen= und Waisenversorgung mit Beitrittspflicht der Bergarbeiter
und Beitragspflicht der Werkeigentümer.
Mancherlei Abweichungen vom Bergrecht wies früher das Salzrecht auf, bei dem
sich mit dem Salzregal das staatliche Monopol des Salzhandels verband. Während dieses
aufgehoben ist, hat sich das Salzregal in mehreren Staaten erhalten. In Preußen (außer
Hannover, wo das Salz dem Grundeigentümer gehört) ist, wie schon erwähnt, das Schürfen
des Salzes neuerdings dem Staate vorbehalten. Mit dem Salze (dem „Solgut") wurden
die Salzherren (Salzbeerbeten, Salzjunker) beliehen, meist als Sälzerschaften zur gesamten
Hand. Die Salzsiederei wurde oft vom Gewinnen der Sole getrennt und besonderen Genossen-
schaften, den auf (meist 111) Anteile („Pfannen") gebauten „Pfännerschaften“", übertragen.